21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.06.2016

Generelles Verbot für mobile Hausboote an Sport­boots­stegen unzulässigMobiles Hausboot beeinträchtigen Landschaftsbild nicht mehr als Motorboot gleichen Ausmaßes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass an Sport­boots­stegen mobile Hausboote nicht generell verboten werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Berlin-Kladow. Sie betreibt an der Havel eine Gemein­schafts­ste­g­anlage. Hierfür war sie im Besitz einer befristeten wasser­be­hörd­lichen Genehmigung, welche das Bezirksamt-Spandau von Berlin Anfang 2014 u.a. mit der Maßgabe verlängerte, dass Hausboote dort nicht liegen dürften. Dabei berief sich die Behörde auf eine mit dem Anlegen von Hausbooten einhergehende Verschandelung des Landschafts­bildes.

Behörde darf nicht von genereller Unzulässigkeit von Hausbooten ausgehen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Erteilung einer wasser­be­hörd­lichen Genehmigung erneut zu entscheiden. Dabei dürfe sie nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Hausbooten ausgehen. Denn ein mobiles Hausboot beeinträchtige das Landschaftsbild nicht mehr als ein Motorboot gleichen Ausmaßes. Solche Hausboote seien nach der einschlägigen EU-Richtlinie 2013/53/EU ebenfalls Sportboote.

Differenzierung zwischen Hausbooten und anderen Sportbooten nicht tragfähig

Die von der Behörde vorgenommene Differenzierung zwischen Hausbooten und anderen Sportbooten sei nicht tragfähig. Denn hierzu zählten auch größere Motorboote mit Kajüte, die ebenfalls zum Wohnen und Übernachten geeignet seien und nur marginal der Ausübung des Wassersports dienten. Die Beein­träch­tigung ästhetischer Belange hänge daher wesentlich von der Größe des Schiffes und nicht vom Bootstyp ab.

Stationäre Nutzung von Booten zu Wohnzwecken an Steganlagen darf untersagt werden

Allerdings sei es der Behörde im Rahmen der erneuten Prüfung des Antrags unbenommen, eine stationäre Nutzung von Booten zu Wohnzwecken an der Steganlage und auch das Übernachten auf am Steg angelegten Booten zu unterbinden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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