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20.06.2025 
Sie sehen zwei Goldschakale im Wald.

Dokument-Nr. 35148

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Beschluss19.06.2025Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein8 B 16/25
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.06.2025

Goldschakal auf der Insel Sylt darf geschossen werdenEilantrag gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt abgelehnt

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat mit einem Beschluss den Eilantrag gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt abgelehnt.

Der Goldschakal ist seit 1997 in Deutschland nachweisbar. Er ist laut BUND deutlich kleiner als der Wolf und etwas größer als der Rotfuchs. Der Goldschakal auf Sylt soll nach offiziellen Angaben des Umwelt­mi­nis­teriums 76 Lämmer und Mutterschafe gerissen haben. Der stell­ver­tretende Kreis­jä­ger­meister Nordfrieslands berichtet von mehr als 100 Rissen.

Ministerium erteilt Ausnah­me­ge­neh­migung in Form einer Allge­mein­ver­fügung zur Entnahme des Goldschakals

Das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein erließ daher eine Allge­mein­ver­fügung zur Erteilung einer arten­schutz­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland). Laut dieser Allge­mein­ver­fügung durfte der Goldschakal geschossen werden.

Die Antragsteller hatten sich an das Verwal­tungs­gericht gewendet, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnah­me­ge­neh­migung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 zum Abschuss des Schakals vorzugehen. Diesen Antrag hat das Gericht nun abgelehnt, nachdem es zuvor noch in einem Hängebeschluss den Abschuss untersagt hatte, um "unumkehrbare Tatsachen" durch den Abschuss zu verhindern.

Richter: Es liegt eine zulässige Ausnahme zum Tötungsverbot vor

Zur Begründung führte die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts aus, dass eine zulässige Ausnahme zum Tötungsverbot vorliege. Dies beruhe auf den besonderen Umständen des Einzelfalls bezogen auf die Insel Sylt. Die Ausnahme diene hier der "Abwendung eines ernsten landwirt­schaft­lichen Schadens". Es sei festzustellen, dass durch das Tier eine "Übertötung" stattgefunden habe. Der Goldschakal habe nachweislich in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine enorme Anzahl von Schafen gerissen. 76 Tiere derselben Herde seien in drei Rissvorfällen im Mai getötet worden, die eindeutig auf den Goldschakal zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, waren bisher von Schafhaltern Schutzmaßnahmen für ihre Herden nicht zu fordern. Eine zumutbare Alternative zur Tötung des Tieres (z.B. in Form eines Einfangens) sei nicht gegeben. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausnah­me­ge­neh­migung.

Gegen den Beschluss vom 19. Juni 2025 kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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