Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss11.06.2025
Abschuss des Goldschakals auf Sylt vorerst untersagtVerwaltungsgericht erlässt Hängebeschluss zur Verhinderung von "unumkehrbaren Tatsachen" durch den Abschuss
Das Verwaltungsgericht hat mit einem Beschluss den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt vorerst untersagt. Der Goldschakal (Canis aureus) ist eine eng mit dem Wolf verwandte Art der Hunde. Er ist der einzige Schakal, der in Europa verbreitet ist.
Der Goldschakal hat bislang auf der Insel rund 100 Schafe und Lämmer gerissen. Der Goldschakal (Canis aureus) ist eine eng mit dem Wolf verwandte Art der Hunde. Er ist der einzige Schakal, der in Europa verbreitet ist. Goldschakale sind streng geschützt und dürfen normalerweise nicht gejagt werden.
Zwischenentscheidung
Das Verwaltungsgericht hat in einem gerichtlichen Eilverfahren eine sogenannte Zwischenentscheidung getroffen. Die Antragsteller hatten sich an das Verwaltungsgericht gewendet, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 zum Abschuss des Schakals vorzugehen.
Gericht erlässt einen Hängebeschluss um "unumkehrbaren Tatsachen" zu verhindern
Das Verwaltungsgericht hat bereits kurz nach Eingang des Antrags seine Zwischenentscheidung in Form eines sog. „Hängebeschlusses“ erlassen. Hintergrund für die Entscheidung ist, dass die Prüfung, ob die Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ist, ohne Sichtung der Akten nicht stattfinden kann. Diese lagen bei Eingang des Antrags noch nicht vor. Die Zwischenentscheidung soll verhindern, dass durch den Abschuss des Goldschakals unumkehrbare Tatsachen entstehen, die sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen könnten.
Gegen den Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)