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14.06.2025 
Sie sehen einen Goldschakal in eher felsigem Gelände.

Dokument-Nr. 35133

Sie sehen einen Goldschakal in eher felsigem Gelände.
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Beschluss11.06.2025Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein8 B 16/25
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss11.06.2025

Abschuss des Goldschakals auf Sylt vorerst untersagtVerwal­tungs­gericht erlässt Hängebeschluss zur Verhinderung von "unumkehrbaren Tatsachen" durch den Abschuss

Das Verwal­tungs­gericht hat mit einem Beschluss den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt vorerst untersagt. Der Goldschakal (Canis aureus) ist eine eng mit dem Wolf verwandte Art der Hunde. Er ist der einzige Schakal, der in Europa verbreitet ist.

Der Goldschakal hat bislang auf der Insel rund 100 Schafe und Lämmer gerissen. Der Goldschakal (Canis aureus) ist eine eng mit dem Wolf verwandte Art der Hunde. Er ist der einzige Schakal, der in Europa verbreitet ist. Goldschakale sind streng geschützt und dürfen normalerweise nicht gejagt werden.

Zwischenentscheidung

Das Verwal­tungs­gericht hat in einem gerichtlichen Eilverfahren eine sogenannte Zwischen­ent­scheidung getroffen. Die Antragsteller hatten sich an das Verwal­tungs­gericht gewendet, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnah­me­ge­neh­migung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 zum Abschuss des Schakals vorzugehen.

Gericht erlässt einen Hängebeschluss um "unumkehrbaren Tatsachen" zu verhindern

Das Verwal­tungs­gericht hat bereits kurz nach Eingang des Antrags seine Zwischen­ent­scheidung in Form eines sog. „Hänge­be­schlusses“ erlassen. Hintergrund für die Entscheidung ist, dass die Prüfung, ob die Ausnah­me­ge­neh­migung rechtmäßig ist, ohne Sichtung der Akten nicht stattfinden kann. Diese lagen bei Eingang des Antrags noch nicht vor. Die Zwischen­ent­scheidung soll verhindern, dass durch den Abschuss des Goldschakals unumkehrbare Tatsachen entstehen, die sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen könnten.

Gegen den Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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