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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Urteil15.04.2010

Nächtliche Anordnung von Blutpro­ben­ent­nahmen durch Polizeibeamte bei Verdacht einer Trunken­heitsfahrt nicht verfas­sungs­widrigRichterlicher Bereit­schafts­dienst "rund um die Uhr" nicht nötig

Eine nächtliche Anordnung von Blutpro­ben­ent­nahmen durch Polizeibeamte wegen Verdachts einer Trunken­heitsfahrt und eine daraus resultierende gerichtlich angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes.

Hintergrund des Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahrens ist, dass sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins des Beschwer­de­führers auf das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe stützen, deren Entnahme von Polizeibeamten angeordnet worden war, weil zum Zeitpunkt des Aufgreifens des Beschwer­de­führers zur Nachtzeit kein richterlicher Bereit­schafts­dienst eingerichtet war.

Beschwer­de­führer Ergebnis der Blutpro­ben­un­ter­suchung ohne richterliche Anordnung für unverwertbar

Der Beschwer­de­führer ist der Auffassung, das Ergebnis der Blutpro­ben­un­ter­suchung sei unverwertbar, da die rechtlichen Voraussetzungen einer Befugnis der Polizei zur Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a Absatz 2 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) nicht vorgelegen hätten. Daher verletzten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins die durch Art. 14 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) garantierte Unschulds­ver­mutung. Denn angesichts der von § 81 a Abs. 2 StPO vorgesehenen vorrangigen richterlichen Kompetenz zu einem solchen Eingriff und angesichts der zu erwartenden Vielzahl der außerhalb der gegenwärtigen Organisation des richterlichen Bereit­schafts­dienstes im Saarland zu erwartenden Fälle, in denen die Anordnung einer Blutprobe in Betracht komme, müsse das Saarland einen richterlichen Bereit­schafts­dienst "rund um die Uhr" einrichten.

Grundrechte der Unschulds­ver­mutung bei Anordnung von Blutprobe ohne Richter­be­schluss und Fahrer­laub­nis­ent­ziehung nicht verletzt

Die Verfas­sungs­be­schwerde hatte keinen Erfolg. Die von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte der Unschulds­ver­mutung und eines fairen rechts­s­taat­lichen Verfahrens sind nicht verletzt, wenn Gerichte eine Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, weil eine zur Nachtzeit wegen Fehlens eines richterlichen Bereit­schafts­dienstes polizeilich angeordnete Blutentnahme dringende Gründe für die Annahme ergibt, dem Betroffenen werde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verfassung des Saarlandes verlangt nicht, dass die für die Regelung und Organisation des richterlichen Bereit­schafts­dienstes zuständigen Organe der Justiz - allein wegen der zu erwartenden Anzahl von Anträgen auf Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a StPO - auch zur Nachtzeit einen für Eilfälle zuständigen Ermitt­lungs­richter bestimmen. Gegen die Verwertung der ohne eine solche vorherige richterliche Entscheidung gewonnenen Erkenntnisse bestehen daher - aus der für den Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes allein maßgeblichen Sicht der Landes­ver­fassung - keine Bedenken.

Justiz­ver­waltung und Gerichte müssen im Einzelfall Vorkehrungen treffen, die richterliche Entscheidung ermöglichen

Zwar kann aus der zu erwartenden Zahl von grundsätzlich nur nach richterlicher Erlaubnis zulässigen Eingriffen in Freiheitsrechte durchaus folgen, dass Justiz­ver­waltung und Gerichte Vorkehrungen treffen müssen, die eine - nicht nur formale - richterliche Entscheidung ermöglichen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn - etwa aus Anlass von großen, risikoträchtigen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei der Einrichtung von viele Menschen betreffenden polizeilichen Kontrollstellen - eine über den Einzelfall hinausgehende Zahl von körperlichen Untersuchungen, Durchsuchungen oder Ingewahr­samnahmen außerhalb der regelmäßigen zeitlichen Verfügbarkeit eines Ermitt­lungs­richters zu erwarten ist. Dies beruht jedoch darauf, das bei einem solchen polizeilichen Lagebild von vornherein typischerweise von einer kontroversen Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des polizeilichen oder staats­an­walt­schaft­lichen Eingriffs durch die Gefahrenabwehr- und Straf­ver­fol­gungs­be­hörden einerseits und die betroffenen Personen andererseits zu rechnen ist.

In der Regel ist keine Alternative zur richterlichen Anordnung einer Blutpro­ben­entnahme gegeben

Das ist jedoch völlig anders in den Fällen der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe wegen des Verdachts einer Verkehr­s­s­traftat. Denn die durch § 81 a StPO angeordnete grundsätzlich präventive richterliche Kontrolle ist von völlig anderem Gewicht als jenes, das sie vor allem bei Durchsuchungen oder Freiheits­ent­zie­hungen hat. Der Schutz der körperlichen Integrität betroffener Personen wird selbst im Wesentlichen bereits dadurch bewirkt, dass der Eingriff durch einen Arzt erfolgen muss. Der Eingriff ist seiner Art nach geringfügig und seiner Dauer nach kurz. Gesundheitliche Risiken birgt er nicht. Darüber hinaus ist im Regelfall - anders als bei den typischerweise komplexe Abwägungen erfordernden Durchsuchungen oder Freiheits­ent­zie­hungen - nicht von einem Spielraum für die richterliche Entscheidung auszugehen, vielmehr ist die richterliche Anordnung einer Blutpro­ben­entnahme in der Regel alternativlos.

Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

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