18.10.2024
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Verfassungsgerichtshof Sachsen Beschluss20.11.2008

Erfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde der Betreiberin einer Spielhalle gegen das Sächsische Nicht­rau­cher­schutz­gesetzRauchen in abgetrennten Räumen ist erlaubt

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Freistaates Sachsen erklärte das im Sächsischen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz geregelte allgemeine Rauchverbot auch insoweit für verfas­sungs­widrig, als für Spielhallen die Möglichkeit ausgeschlossen ist, abgetrennte Nebenräume, in denen das Rauchen zugelassen ist, einzurichten.

Am 1. Februar 2008 trat das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG gilt das allgemeine Rauchverbot auch für Spielhallen. Ausnahmen hiervon, die § 3 Nr. 3 SächsNSG für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten zulässt, sind für Spielhallen nicht vorgesehen. Die Betreiberin einer Spielhalle hatte hiergegen vorgebracht, ohne recht­fer­ti­genden Grund gegenüber Gaststätten schlechter gestellt zu werden.

Unter­schiedliche Behandlung von Spiel­ha­l­len­be­treiber gegenüber den Betreibern von Gaststätten widerspricht allgemeinem Gleichheitssatz

Die Verfassungsbeschwerde hatte im Wesentlichen Erfolg. Wie bereits in seinen Beschlüssen vom 16. Oktober 2008 zu Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken ausgeführt, erkannte der Verfas­sungs­ge­richtshof zwar auch in diesem Verfahren an, dass das Rauchverbot im Ausgangspunkt von ausreichenden Gemein­wohl­gründen getragen werde; die unter­schiedliche Behandlung der Spiel­ha­l­len­be­treiber gegenüber den Betreibern von Gaststätten widerspreche aber dem allgemeinen Gleichheitssatz und genüge damit den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht.

Keine hinreichenden Diffe­ren­zie­rungs­gründe

Es fehlten hinreichende Diffe­ren­zie­rungs­gründe dafür, bei Spielhallen von dem im Hinblick auf Gaststätten gewählten ausgleichenden Nicht­rau­cher­schutz­konzept generell abzuweichen. Keinen Recht­fer­ti­gungsgrund hierfür bilde der Kinder- und Jugendschutz. Ein ausnahmsloses Rauchverbot sei unter diesem Gesichtspunkt bereits deswegen nicht veranlasst, weil diesem schutzwürdigen Personenkreis das Betreten von Spielhallen nach dem Jugend­schutz­gesetz ohnehin verboten sei. Mit dem Leistungs­angebot von Spielhallen verbundene Anreizwirkungen und hiermit zusam­men­hängende Verhal­tens­weisen der Gäste stellten ebenfalls keinen hinreichenden Diffe­ren­zie­rungsgrund dar. Bei der Regelung des Ausnah­me­konzepts für Gaststätten habe es der Gesetzgeber hingenommen, dass durch die in abgetrennten Raucherräumen angebotenen Leistungen Anreize geschaffen werden, diese Bereiche zu betreten. Damit einhergehende Nachfol­ge­effekte habe er nicht aufgegriffen, um die Einrichtung und Nutzung von Raucherräumen in Gaststätten zu beschränken. Diese Aspekte bei Spielhallen als maßgebende Gründe für ein ausnahmsloses Rauchverbot heranzuziehen, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Neuregelung bis zum 31. Dezember 2009

Bis zu einer verfas­sungs­gemäßen Neuregelung, die der Sächsische Landtag innerhalb eines Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, bleibt die angegriffene Regelung weiterhin anwendbar. Allerdings wurde für die Zwischenzeit angeordnet, dass das allgemeine Rauchverbot in abgetrennten Nebenräumen von Spielhallen nicht gilt, sofern diese als Räume gekennzeichnet sind, in denen das Rauchen zugelassen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 20.11.2008

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