21.11.2024
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Dokument-Nr. 21188

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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss08.06.2015

Entgeltregelung für Gefan­ge­ne­n­arbeit in Rheinland-Pfalz verfas­sungsgemäßRegelung der Gefan­ge­nen­ver­gütung mit verfassungs­rechtlichem Gebot der Resozi­a­li­sierung vereinbar

Das Entgelt, das nach dem rheinland-pfälzischen Landes­justiz­vollzugs­gesetz für die Arbeit von Gefangenen im Strafvollzug vorgesehen ist, verstößt nicht gegen die Landes­ver­fassung. Dies entschied der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz.

Dem Verfahren lagen die Verfas­sungs­be­schwerden zweier Strafgefangener zu Grunde, mit denen sich diese vor allem gegen den Wegfall von Freistel­lungstagen als Teil der Arbeits­ver­gütung wandten. Ursprünglich war der Strafvollzug in Rheinland-Pfalz durch das bundes­rechtliche Straf­voll­zugs­gesetz geregelt. Dieses sah eine Vergütung in Form von Geld und Freistel­lungstagen vor. Nachdem die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für den Strafvollzug durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 auf die Länder übertragen worden war, setzte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber das Landes­jus­tiz­voll­zugs­gesetz zum 1. Juni 2013 in Kraft. Dieses sieht eine Bezahlung in gleicher Höhe wie das Straf­voll­zugs­gesetz des Bundes vor (die Eckvergütung beträgt derzeit ca. 12 Euro pro Tag, das tatsächlich gezahlte Entgelt kann je nach ausgeübter Tätigkeit höher oder niedriger ausfallen). Allerdings wird Arbeit nicht mehr zusätzlich durch Freistel­lungstage entlohnt.

Gesetzgeber darf für freiwillige Arbeit im Strafvollzug geringere Vergütung vorsehen als bei früherer Pflichtarbeit

Der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz wies die Verfas­sungs­be­schwerden zurück. Die Regelung der Gefan­ge­nen­ver­gütung im Landes­jus­tiz­voll­zugs­gesetz sei mit dem verfas­sungs­recht­lichen Gebot der Resozialisierung vereinbar. Die Landes­ver­fassung verpflichte den Gesetzgeber, für den Strafvollzug ein Konzept zu entwickeln, das grundsätzlich geeignet sei, zu der gebotenen Resozi­a­li­sierung beizutragen. Während das bundes­rechtliche Straf­voll­zugs­gesetz die Strafgefangenen zur Arbeit verpflichtet habe und diese Arbeitspflicht zentraler Bestandteil des damaligen Resozi­a­li­sie­rungs­konzepts gewesen sei, habe der Landes­ge­setzgeber Arbeit als freiwilliges Angebot ausgestaltet. Schlage der Strafgefangene das Angebot zur Arbeit aus, stünden nach dem Konzept des Landes­jus­tiz­voll­zugs­ge­setzes andere Maßnahmen zur Verfügung, um auf eine gelingende Resozi­a­li­sierung hinzuwirken. Daher entfalle die Notwendigkeit eines Anreizes, um Pflichtarbeit auch dem an sich Arbeits­un­willigen als sinnvoll erlebbar zu machen. Folglich dürfe der Gesetzgeber für freiwillige Arbeit im Strafvollzug eine geringere Vergütung vorsehen als seinerzeit für Pflichtarbeit. Die vorgesehene Vergütung halte sich im Rahmen des weiten Einschät­zungs­spielraums des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen eines nicht monetären Vergü­tungs­anteils in Form von Freistel­lungstagen das Angebot freiwilliger Arbeit in einer Weise entwerte, die die Schlüssigkeit des Resozi­a­li­sie­rungs­kon­zeptes in Frage stelle, bestünden nicht.

Kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungsgebot

Das vorgesehene Entgelt verstoße auch nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot. Außerhalb des Strafvollzugs würden zwar deutlich höhere Löhne und Gehälter bezahlt. Arbeit im Strafvollzug finde aber unter grund­ver­schiedenen Bedingungen statt, so dass dem Strafgefangenen insofern kein Anspruch auf Gleich­be­handlung zukomme.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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