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13.06.2025 
Sie sehen den Plenarsaal des Berliner Abgeordnetenhaus im ehemaligen Preußischen Landtag in Berlin.

Dokument-Nr. 35112

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Beschluss14.05.2025Verfassungsgerichtshof BerlinVerfGH 67/24
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss14.05.2025

AfD-Anfrage zu Vornamen von Messer-Verdächtigen zu Unrecht von Berliner Senat abgelehntBegründeter Antrag im Organ­streit­ver­fahren zum parla­men­ta­rischen Fragerecht

Weil der Senat von Berlin nicht tragfähig begründet hat, warum er die Frage eines Abgeordneten nach den 20 häufigsten Vornamen bestimmter Tatverdächtiger nicht beantworten will, hat er das parla­men­ta­risches Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verletzt. Das hat der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin entschieden. Das Organ­streit­ver­fahren des Abgeordneten hatte damit Erfolg.

Zu beurteilen war die Antwort auf die Schriftliche Anfrage eines Abgeordneten der Fraktion der AfD, der vom Senat von Berlin Auskünfte zu den in Berlin im Jahr 2023 polizeilich erfassten Straftaten mit einem Messer als Tatmittel erhalten und dabei unter anderem die 20 häufigsten Vornamen von Tatverdächtigen mit deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit wissen wollte. Der Senat beantwortete die Fragen weitgehend, lehnte aber eine Mitteilung der Vornamen im Wesentlichen unter Hinweis auf die Persön­lich­keits­rechte der betroffenen Tatverdächtigen ab. Er war der Auffassung, es bestehe ein hohes Risiko der Identi­fi­zier­barkeit zumindest einzelner Tatverdächtiger einschließlich des Risikos von Fehli­den­ti­fi­zie­rungen.

Verfas­sungs­ge­richtshof sieht kein Identi­fi­zie­rungs­risiko

Diese Begründung überzeugte den Verfas­sungs­ge­richtshof nicht. Die Veröf­fent­lichung von Vornamen konkreter natürlicher Personen stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Daten dar, der dem parla­men­ta­rischen Auskunfts­an­spruch Grenzen setzen kann. Die Annahme eines relevanten Identi­fi­zie­rungs­risikos für konkrete Einzelpersonen erschien dem Verfas­sungs­ge­richtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht plausibel. Denn die 20 häufigsten Vornamen betrafen nur einen kleinen Ausschnitt aus der großen Anzahl von fast 1.200 Tatverdächtigen, deren Taten sich über den Zeitraum eines ganzen Jahres erstreckten.

Verfas­sungs­ge­richtshof war auf die Prüfung der vorge­richt­lichen Argumente beschränkt

Entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes war der Verfas­sungs­ge­richtshof auf die Prüfung der vorge­richt­lichen Argumente beschränkt. Auf die erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen des Senats zu Missbrauchs­ge­fahren und der Befürchtung einer pauschalen Abwertung von deutschen Staats­an­ge­hörigen mit vermeintlichem Migra­ti­o­ns­hin­tergrund kam es daher nicht an.

Erneute Entscheidung des Senats von Berlin über die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage erforderlich

Der Senat von Berlin muss nun erneut über die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten entscheiden.

Die Entscheidung ist mit 5:4 Stimmen ergangen. Die Richterinnen und Richter Dr. Chebout, Prof. Dr. Lembke, Dr. Schärdel und Prof. Dr. Rödl haben ein Sondervotum verfasst. Danach ist die Erstellung und Herausgabe einer Liste mit den häufigsten Vornamen von Tatverdächtigen mit deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit dem Senat auch auf parla­men­ta­rische Anfrage hin als Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde verfas­sungs­rechtlich verboten.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, ra-online (pm/pt)

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