21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil03.09.2012

Lehrer wegen Besitz von Kinderpor­no­graphie aus Dienst entferntAutoritäts- und Ansehensverlust trotz Therapie irreparabel

Der auf Grund des Besitzes kinderpor­no­gra­phischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Die Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst ist daher nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Streitfall war der Beamte Studienrat an einem Gymnasium. Das Amtsgericht verhängte gegen ihn durch zwei Strafbefehle Geldstrafen von 40 und 20 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften. Im Diszi­pli­na­r­ver­fahren stellte das Verwal­tungs­gericht Freiburg fest, der Beamte habe in seiner Wohnung auf dem PC 72 Bilder mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt gezielt im Internet aufgerufen, betrachtet, kurzfristig gespeichert und anschließend gelöscht. Er habe wiederholt und innerhalb weniger Tage jeweils über Stunden im Internet gesurft und sich dabei auf kinderpor­no­gra­phischen Seiten aufgehalten. Ferner habe er eine CD-ROM mit 7 kinderpor­no­gra­phischen Bilddateien besessen, die er dorthin möglicherweise versehentlich von einem anderen Datenträger kopiert habe, auf dem er sie zuvor bewusst gespeichert habe. Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Diese Entscheidung wurde vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg als rechtmäßig bestätigt.

Beamter verhielt sich nicht vertrau­ens­würdig

Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt. Dafür genüge, wenn solches Material im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet werde. Der Beamte habe damit schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, das Recht zu achten und sich achtungs- und vertrau­ens­würdig zu verhalten. Dieses außer­dienstliche Verhalten sei ein Dienstvergehen. Denn ein Lehrer handele seinem Lehr- und Erzie­hungs­auftrag fundamental zuwider, wenn er kinderpor­no­gra­phisches Material besitze. Mit seiner Nachfrage nach solchen Darstellungen trage er zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei.

"Thumbnail-Größe" kein Entlas­tungs­kri­terium

Es sei unumgänglich, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der strafbare Besitz kinderpor­no­gra­phischen Materials sei mit den berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere den Eltern, sei es unzumutbar, Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der durch den Besitz solchen Materials - sei es auch nur außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder auch nur den Eindruck hervorgerufen habe, dass ihm der sexuelle Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer gefalle. Das Verhalten sei hier zudem besonders verwerflich. Die Bilder zeigten eindeutig schweren sexuellen Missbrauch von teilweise sehr jungen Kindern und auch in extremer Form. Der Umstand, dass sie nur "Thumbnail-Größe" (Mini-/Vorschaubilder) gehabt hätten und am Ende der Internetsitzung wieder gelöscht worden seien, entlaste den Beamten nicht. Gleiches gelte, soweit sich der Beamte bemüht habe, seine Gefährlichkeit abzuklären, und ihm auf Grund psycho­the­ra­peu­tischer Behandlungen eine Abkehr vom "bisherigen Suchtverhalten" bescheinigt werde. Denn der auf Grund des Besitzes kinderpor­no­gra­phischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers könne durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung sei unwie­der­bringlich zerstört. Der Beamte sei für den Dienstherrn folglich untragbar geworden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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