Dokument-Nr. 15051
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- BauR 1994, 210Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1994, Seite: 210
- Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil20.08.1992, 5 K 1349/90
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil11.11.1993
Keine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots durch eine BienenhaltungGenehmigung zur Haltung von fünf Bienenvölkern rechtmäßig
Wird die Errichtung eines Bienenstands mit fünf Völkern genehmigt, so wird dadurch nicht das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Ein Nachbar kann daher nicht erfolgreich gegen die Genehmigung vorgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall genehmigte das Landratsamt die Errichtung eines Bienenstands mit fünf Völkern in einem reinen Wohngebiet. Eine Nachbarin legte gegen die Genehmigung Widerspruch mit der Begründung ein, dass das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Denn sie leide an einer akuten Herz- und Kreislauferkrankung. Daher könne der Stich einer Biene für sie ein Risiko darstellen. Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage. Diese wurde von dem Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Nachbarin.
Rücksichtnahmegebot wurde nicht verletzt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied gegen die Nachbarin. Das Rücksichtnahmegebot sei hier nicht verletzt worden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Bienen in der Regel das Grundstück der Nachbarin überfliegen und sich nur zur Futtersuche auf dem Grundstück niederlassen würden. Dabei verhalten sich Bienen jedoch scheu und weichen Menschen eher aus. Zu einer Kollision könne es nur kommen, wenn sich ein Mensch in der Flugbahn einer Biene befinde oder eine Biene direkt angegriffen werde. Demnach sei eine Gefährdung der Nachbarin unwahrscheinlich gewesen. Ihre Ängstlichkeit vor dem Stich einer Biene bleibe in diesem Zusammenhang außer Betracht.
Verschmutzung durch Bienenkot unbeachtlich
Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass es zwar im Rahmen des Reinigungsfluges der Bienen zu einer Verschmutzung des Grundstücks durch Bienenkot kommen könne. Darin sei aber lediglich eine Unannehmlichkeit zu sehen. Eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots liege dadurch noch nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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