15.11.2024
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Dokument-Nr. 15051

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Urteil11.11.1993Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg5 S 2352/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 1994, 210Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1994, Seite: 210
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil20.08.1992, 5 K 1349/90
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil11.11.1993

Keine Verletzung des nachbarlichen Rücksicht­nah­me­gebots durch eine BienenhaltungGenehmigung zur Haltung von fünf Bienenvölkern rechtmäßig

Wird die Errichtung eines Bienenstands mit fünf Völkern genehmigt, so wird dadurch nicht das nachbarliche Rücksicht­nah­megebot verletzt. Ein Nachbar kann daher nicht erfolgreich gegen die Genehmigung vorgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall genehmigte das Landratsamt die Errichtung eines Bienenstands mit fünf Völkern in einem reinen Wohngebiet. Eine Nachbarin legte gegen die Genehmigung Widerspruch mit der Begründung ein, dass das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Denn sie leide an einer akuten Herz- und Kreis­lau­f­er­krankung. Daher könne der Stich einer Biene für sie ein Risiko darstellen. Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage. Diese wurde von dem Verwal­tungs­gericht Freiburg abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Nachbarin.

Rücksicht­nah­megebot wurde nicht verletzt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied gegen die Nachbarin. Das Rücksicht­nah­megebot sei hier nicht verletzt worden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Bienen in der Regel das Grundstück der Nachbarin überfliegen und sich nur zur Futtersuche auf dem Grundstück niederlassen würden. Dabei verhalten sich Bienen jedoch scheu und weichen Menschen eher aus. Zu einer Kollision könne es nur kommen, wenn sich ein Mensch in der Flugbahn einer Biene befinde oder eine Biene direkt angegriffen werde. Demnach sei eine Gefährdung der Nachbarin unwahr­scheinlich gewesen. Ihre Ängstlichkeit vor dem Stich einer Biene bleibe in diesem Zusammenhang außer Betracht.

Verschmutzung durch Bienenkot unbeachtlich

Der Verwal­tungs­ge­richtshof führte weiter aus, dass es zwar im Rahmen des Reini­gungs­fluges der Bienen zu einer Verschmutzung des Grundstücks durch Bienenkot kommen könne. Darin sei aber lediglich eine Unannehm­lichkeit zu sehen. Eine Verletzung des Rücksichts­nah­me­gebots liege dadurch noch nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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