18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil18.12.2018

Auch Teilzeit­be­am­tinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf AltersgeldUnions­recht­liches Verbot der Diskriminierung von Teil­zeit­beschäftigten lässt nur teilweise Berück­sich­tigung in Teilzeit zurückgelegter beamten­recht­licher Dienstzeiten der Klägerin nicht zu

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens fünf Jahre in Teilzeit gearbeitet haben.

Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie eine Dienstzeit von fünf Jahren oder mehr aufweisen können. Das Altersgeld wird erst mit dem Erreichen der Regel­al­ters­grenze für die gesetzliche Rente ausbezahlt. Seine Höhe hängt von den im Beamten­ver­hältnis zurückgelegten Dienstzeiten und den früheren Dienstbezügen ab. Mit dem Altersgeld bleiben somit den ausscheidenden Beamtinnen und Beamten ihre bis dahin verdienten Alters­ver­sor­gungs­ansprüche erhalten.

Land verneint erfüllte Voraussetzungen für spätere Gewährung von Altersgeld

Die 1980 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg, ab 2011 in Baden-Württemberg tätig. Im Jahr 2015 beantragte sie beim Land Baden-Württemberg ihre Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis. Bis dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten als Beamtin gearbeitet. Das Land Baden-Württemberg (Beklagter) verneinte jedoch die Voraussetzungen für eine spätere Gewährung von Altersgeld, weil die Klägerin die Anspruchs­vor­aus­setzung einer alters­geld­fähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nicht erfülle. Aufgrund ihrer Teilzeit­be­schäf­tigung habe sie trotz ihrer Tätigkeit als Lehrerin von über 70 Monaten nur eine alters­geld­fähige Dienstzeit von 4,99 Jahren (vier Jahre und 362,88 Tage) erreicht. Denn Zeiten einer Teilzeit­be­schäf­tigung seien für die Frage, ob die Grenze von fünf Jahren überschritten sei, nur anteilig zu berücksichtigen.

Teilzeit­be­schäftigte dürfen in Beschäf­ti­gungs­be­din­gungen gegenüber vergleichbaren Vollzeit­be­schäf­tigten nicht schlechter behandelt werden

Die Klage der Klägerin auf Anerkennung ihres Anspruchs auf Altersgeld war vor dem Verwal­tungs­gericht und - nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte - vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Zur Begründung führte der Verwal­tungs­ge­richtshof aus, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung einer Mindest­dienstzeit ("Wartezeit") von fünf Jahren an alters­geld­fähigen Dienstzeiten an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhege­halts­an­spruchs anknüpfe. Ein Ruhegehalt werde ebenfalls nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet habe. Die Rechtslage entspreche der für Bundesbeamte. Für diese habe der Bundes­ge­setzgeber mittlerweile klargestellt, dass es für die Warte­zeit­be­rechnung nur darauf ankomme, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhege­haltsfähig seien. Entsprechend den bundes­recht­lichen Regelungen sei auch die baden-württem­ber­gische Regelung dahingehend auszulegen, dass es für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit nur auf die Ruhege­halts­fä­higkeit dem Grunde nach und nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit ankomme. Denn das unions­rechtliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeit­be­schäf­tigten lasse eine nur teilweise Berück­sich­tigung der in Teilzeit zurückgelegten beamten­recht­lichen Dienstzeiten der Klägerin nicht zu. Nach dem zwingend zu beachtenden Unionsrecht dürften Teilzeit­be­schäftigte in ihren Beschäf­ti­gungs­be­din­gungen nicht nur deswegen, weil sie teilzeit­be­schäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeit­be­schäf­tigten schlechter behandelt werden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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