18.10.2024
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Dokument-Nr. 9417

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.03.2010

BVerwG: Benachteiligung von Teilzeit­be­schäf­tigten bei der Versorgung rechtswidrigVerstoß gegen den europa­recht­lichen Grundsatz der Entgelt­gleichheit

Regelungen des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes, die zu einer überpro­por­ti­onalen Schlech­ter­stellung Teilzeit­be­schäf­tigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Nach dem Beamten­ver­sor­gungs­gesetz sind dienstliche Ausbil­dungs­zeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurech­nungs­zeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienst­un­fä­higkeit pensioniert werden. Bei Teilzeit­be­schäf­tigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht.

Arbeitsentgelt Teilzeit­be­schäf­tigter muss strikt zeitanteilig im Verhältnis zur möglichen Vollzeit­be­schäf­tigung festgesetzt werden

Diese Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, weil sie gegen den europa­recht­lichen Grundsatz der Entgelt­gleichheit verstoßen. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeit­be­schäf­tigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeit­be­schäf­tigung festgesetzt werden. Durch die Nichtanwendung wird sichergestellt, dass die Alters­ver­sorgung Teilzeit­be­schäf­tigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird.

Quelle: ra-online, BVerwG

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