18.10.2024
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Dokument-Nr. 17952

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Urteil27.03.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 50.11
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil01.04.2009, 3 K 1366/08
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil16.05.2011, 4 S 1003/09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.03.2014

Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teil­zeit­beschäftigte BeamteAlimentations­prinzip gebietet beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich Orientierung an Alimentation für Voll­zeit­beschäftigte

Beamte, die aus gesund­heit­lichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teil­zeit­beschäftigte Beamte. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeit­be­schäf­tigter Beamter 60 % der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte „Aufzeh­rungs­re­gelung“ schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus. Die Klägerin macht geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeit­be­schäf­tigter Beamter. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Maßgebliche baden-württem­ber­gische Verordnung verstößt gegen das Grundgesetz

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung insoweit verfas­sungs­widrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten hat. Die hier maßgebliche baden-württem­ber­gische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Aufzeh­rungs­re­gelung, die zu gleicher Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeit­be­schäf­tigten Beamten führt, unzulässig

Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaft­licher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufs­be­am­tentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern; die Alimentation ist zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Anders als beim freiwillig teilzeit­be­schäf­tigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen kann und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeit­be­schäftigte. Deshalb ist eine Aufzeh­rungs­re­gelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeit­be­schäf­tigten Beamten führt, unzulässig.

Normgeber darf unter­schied­lichen Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen und vollzeit­be­schäf­tigten Beamten bei der Besoldung berücksichtigen

Allerdings darf der Normgeber auch den unter­schied­lichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeit­be­schäf­tigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheint insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeit­be­soldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeit­be­soldung gewährt, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsieht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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