23.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.03.2007

42-Stundenwoche gilt in Hessen auch für schwer­be­hinderte BeamteDienstherr berücksichtigt besondere Interessen von Behinderten ausreichend

In Hessen müssen auch schwer­be­hinderte vollzeit­be­schäftigte Beamte regelmäßig 42 Stunden pro Woche arbeiten. Das hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in einem Berufungs­ver­fahren entschieden.

Geklagt hat ein Verwal­tungs­in­spektor, der zu 70 % schwerbehindert ist. Seine auf den Schutzzweck der Bestimmungen des Sozial­ge­setzbuchs gestützte, auf Feststellung gerichtete Klage, dass seine regelmäßige Arbeitszeit bei einer Vollzeit­be­schäf­tigung lediglich 40 statt 42 Stunden pro Woche betragen dürfe, hatte das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz abgewiesen.

Auch die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Der für Beamtenrecht zuständige Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs führt in seiner Entscheidung aus, anders als in anderen Bundesländern wie z. B. in Bayern, bestehe im Land Hessen nach den derzeit geltenden Regelungen des Beamtenrechts keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung. In der einschlägigen Hessischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten finde sich keine Sonderregelung über die Arbeitszeit schwer­be­hin­derter Beamter. Auf die Regelungen in anderen Bundesländern bzw. auf die zur Begründung seiner Klage angeführten Regelungen des Sozial­ge­setzbuchs könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die in Hessen geltende Regelung verstößt nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs auch nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot. In Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr habe das Land Hessen in mehreren Bereichen des öffentlichen Dienstes Regelungen getroffen, in denen die berechtigten, besonderen Interessen schwer­be­hin­derter Bediensteter angemessen berücksichtigt würden: So z. B. bei der Alters­teil­zeit­re­gelung für begrenzt dienstfähige Beamte, beim Anspruch auf Zusatzurlaub und bei einer vereinfachten Ruhestands­re­gelung für behinderte Bedienstete, bei den Richtlinien zur Integration schwer­be­hin­derter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sowie bei der Arbeits­zeit­ver­güns­tigung für Schwer­be­hinderte im Schulbereich. All diese Ausgestaltungen der besonderen Fürsorge gegenüber Schwer­be­hin­derten in bestimmten Teilbereichen des öffentlichen Dienstes zeigten deutlich, dass allgemein geltende Ausnahmen oder Sonder­re­ge­lungen für die Regel­a­r­beitszeit aller schwer­be­hin­derten Beamten nicht dem Willen des hessischen Gesetz- bzw. Verord­nungs­gebers entsprächen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des VGH Hessen vom 21.03.2007

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