03.12.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil25.07.2013

Swimmingpool für "Altenteilerhaus" im Außenbereich unzulässigSwimmingpool gehört nicht zur funkti­o­ns­ge­rechten Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Wohnung

Ein Landwirt, der in einem "Altenteilerhaus" im Außenbereich wohnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen Swimmingpool. Auf die Privilegierung landwirt­schaft­licher Bauvorhaben im Außenbereich kann er sich insoweit nicht berufen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fal betreibt der Kläger mit seinem Sohn im Außenbereich einen Reiterhof mit Pensi­ons­pfer­de­haltung. Das Landratsamt Lörrach erteilte ihm im Juli 2009 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus nebst Garage als "Altenteilerhaus". Die Flächen in der Umgebung werden für die Pferdewirtschaft sowie zur Feld- und Wiesen­be­wirt­schaftung genutzt. Der Flächen­nut­zungsplan des Gemein­de­ver­wal­tungs­verbands Vorderes Kandertal stellt sie als Flächen für die Landwirtschaft dar. Im April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 4 m mal 8 m großen und 1,55 m tiefen Swimmingpool fünf Meter neben seinem Einfamilienhaus. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Freiburg ab. Der VGH hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Außenbereich kein in der Baunut­zungs­ver­ordnung geregeltes Baugebiet

Der Swimmingpool sei in dem von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Zwar seien Bauvorhaben, die einem landwirt­schaft­lichen Betrieb dienten und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnähmen, im Außenbereich privilegiert zulässig. Nur deshalb habe der Kläger auch das Einfamilienhaus bauen dürfen. Der Swimmingpool teile diese Privilegierung des Einfa­mi­li­en­hauses aber nicht. Die Vorschrift der Baunut­zungs­ver­ordnung über die Zulässigkeit untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen finde entgegen der Ansicht des Klägers keine Anwendung. Sie gelte nur für die in dieser Verordnung geregelten Baugebiete. Der Außenbereich sei kein solches Baugebiet. Eine entsprechende Anwendung scheide mangels Regelungslücke aus.

Swimmingpool in keiner Weise verkehrsüblich

Der Swimmingpool diene auch nicht dem landwirt­schaft­lichen Betrieb des Klägers. Hierfür sei maßgebend, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berück­sich­tigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwen­dungszweck, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das treffe für den Swimmingpool nicht zu. Zur funkti­o­ns­ge­rechten Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Wohnung - wie dem Einfamilienhaus - gehöre zwar die mitgenehmigte Garage, nicht aber der beantragte Swimmingpool. Dieser sei in keiner Weise verkehrsüblich.

Beein­träch­tigung der natürlichen Eigenart der Landschaft

Als nicht­pri­vi­le­giertes Vorhaben sei der Swimmingpool im Außenbereich unzulässig. Er beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch eine naturgegebene landwirt­schaftliche Bodennutzung geprägt sei. Es deute nichts darauf hin, dass die für den Swimmingpool vorgesehene Fläche diese Eignung demnächst einbüßen könnte. Offen bleiben könne danach, ob der Swimmingpool ferner deshalb unzulässig sei, weil er den Darstellungen des Flächen­nut­zungsplans widerspreche oder die Entstehung einer Split­ter­siedlung befürchten lasse.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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