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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil14.03.2013

Biogasanlage im Außenbereich muss landwirt­schaft­lichem Betrieb zugeordnet seinPrivilegierung von Anlagen zur Herstellung und Nutzung von Biogas stellt eine Kompro­miss­lösung dar

Die privilegierte Zulassung einer Biogasanlage im Außenbereich erfordert eine auch rechtlich-wirtschaftliche Zuordnung der als Gesellschaft geführten Biomasseanlage zu dem landwirt­schaft­lichen Basisbetrieb. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin, eine Komman­dit­ge­sell­schaft, wendet sich als Betreiberin einer Biogasanlage gegen eine Nebenbestimmung zu der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Biogasanlage. Die Genehmigung war dem vormaligen Betreiber und späteren Geschäftsführer ihrer Komplementärin, welcher Inhaber eines landwirt­schaft­lichen Betriebs und Betreiber einer Schwei­ne­ma­s­t­anlage ist, erteilt worden. Die Genehmigung enthielt zunächst unter anderem die Nebenbestimmung, dass die Biogasanlage dauerhaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dieser benachbarten Schwei­ne­ma­s­t­anlage zu betreiben sei und hierfür die rechtliche Perso­ne­n­i­dentität zwischen dem Inhaber des landwirt­schaft­lichen Betriebs und dem Eigentümer/Betreiber der Biogasanlage fortbestehen müsse. Nachdem die Klägerin angezeigt hatte, dass sie nunmehr Betreiberin der Biogasanlage sei, änderte das beklagte Amt den Genehmigungsbescheid ab und fasste die streitige Nebenbestimmung neu. Darin heißt es nun, die Zuordnung der Biogasanlage zu dem Schwei­ne­maststall im Sinne eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs liege vor, wenn der Betreiber der Biomasseanlage identisch sei mit dem Inhaber des Basisbetriebs oder sich die Biomasseanlage im Eigentum einer Betrei­ber­ge­sell­schaft befinde unter der Voraussetzung, dass der Inhaber des Basisbetriebs dauerhaft die Mehrheit der Gesell­schafts­anteile innehabe und sein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft nicht eingeschränkt werde. Das Verwal­tungs­gericht hat die gegen diese Nebenbestimmung gerichtete Klage abgewiesen.

Inhaber des Basisbetriebs soll bestimmten Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können

Das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen hat die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgeblich: Die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung und Nutzung von Biogas in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stellt eine Kompro­miss­lösung dar, die einerseits die Ziele des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien baupla­nungs­rechtlich absichern und zugleich den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen soll, andererseits durch die in der Norm enthaltenen Begrenzungen den Schutz des Außenbereichs gewährleisten will. Die Biomasseanlage muss nach dem Willen des Gesetzgebers dem landwirt­schaft­lichen Betrieb, dem sog. Basisbetrieb, in dessen Rahmen sie errichtet und betrieben werden soll, zugeordnet sein. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn sich die Biomasseanlage im Eigentum einer Betrei­ber­ge­sell­schaft befindet. In einem solchen Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass der Inhaber des Basisbetriebs - ggf. zusammen mit den Inhabern nahe gelegener und im Außenbereich privilegierter Betriebe, die die Anlage ebenfalls beschicken - einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Daran fehlt es hier. Die gewerbliche Betätigung landwirt­schafts­ferner Investoren sollte hingegen im Außenbereich nicht erleichtert werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen/ra-online

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