21.11.2024
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Dokument-Nr. 10646

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss29.11.2010

VG Hannover: Anwohner müssen von Biogas­anlage ausgehende Geruchs­immissionen hinnehmenImmis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung einer Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte

Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung einer Biogasanlage durch das Staatliche Gewer­be­auf­sichtsamt verletzt Anwohner nicht in ihren Nachbarrechten. Die von der Anlage ausgehenden Geruchs- und Schal­lim­mis­sionen sind irrelevant. Eine Gesund­heits­ge­fährdung für die Anwohner ist durch die Anlage ebenfalls nicht zu erwarten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wandten sich Bewohner von Thönse erfolglos gegen die Errichtung einer ca. 250 m nordöstlich von ihnen gelegenen Biogasanlage.

Genehmigung verletzt Kläger nicht in Nachbarrechten:

Die von der Anlage ausgehenden Geruch­s­im­mis­sionen seien nach der Geruch­s­im­missions-Richtlinie - GIRL - zu beurteilen und danach irrelevant, weil der zusätzliche Geruchs­s­tun­de­n­anteil höchstens 2 % der Jahresstunden betrage. Das Verwal­tungs­gericht Hannover folgte bei seiner Beurteilung den Annahmen des vom beigeladenen Anlagebetreiber im Geneh­mi­gungs­ver­fahren vorgelegten Geruchs­gut­achtens eines Sachver­stän­di­genbüros. Die hiergegen von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken hielt das Gericht nicht für stichhaltig.

Schal­le­mis­sionen irrelevant

Die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Schal­le­mis­sionen seien ebenfalls irrelevant. Nach den von einem Sachver­ständigen durchgeführten Berechnungen auf Grundlage der TA Lärm lägen sie mehr als 6 dB(A) unter dem für die Antragsteller maßgeblichen Immis­si­ons­richtwert. Einwände der Antragsteller gegen dieses Gutachten erwiesen sich ebenfalls als nicht stichhaltig.

Staub­be­läs­tigung nicht zu erwarten

Auch eine Staub­be­läs­tigung insbesondere durch den Zulieferverkehr während der Erntezeit sei nicht zu erwarten. In der Anlage werde Mais- und Grassilage verarbeitet. Beides gehöre nicht zu den Gärsubstraten, die Stäube zu erwarten ließen, die eine besondere Staubvorsorge erforderten. Zudem sei die Zufahrtsstraße zu der Anlage asphaltiert.

Keine Anhaltspunkte für Gesund­heits­ge­fährdung

Dass gesund­heits­ge­fährdende Stoffe von der Anlage emittiert würden, sei nicht zu erwarten, denn es würden ausschließlich nachwachsende Rohstoffe und Gülle nicht aber tierische Nebenprodukte eingesetzt werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass hiervon eine Gesund­heits­ge­fährdung für die Anwohner ausgehe.

Keine Bedenken bei Sicher­heits­maß­nahmen und Vorkehrungen

Schließlich begegneten auch die Vorkehrungen gegen Störfälle keinen Bedenken. Es seien keine Fälle bekannt, in denen bei einer Havarie einer Biogasanlage Grundstücke in einem Radius von mehr als 200 m von Trümmerteilen getroffen würden. Die Sicher­heits­maßnahen für den Schutz des Grundwassers - Umwallung und Abdichtung - reichten aus, wobei das Gericht offen ließ, ob sich die Antragsteller darauf überhaupt berufen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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