18.10.2024
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Dokument-Nr. 10381

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil16.09.2010

OLG Brandenburg: Bioga­s­an­la­gen­be­treiber erhält keine höheren Entgelte für Strom aus erneuerbaren EnergienMehrere nebeneinander stehende Block­heiz­kraftwerke sind als eine Gesamtanlage anzusehen

Bioga­s­an­la­gen­be­treiber, die mehreren nebeneinander stehende Block­heiz­kraftwerke besitzen, haben keinen Anspruch auf höhere Entgelte für Strom aus erneuerbaren Energien. Vielmehr sind diese Kraftwerke als eine Gesamtanlage anzusehen. Dies entschied das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert, um die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien zu begrenzen. Das EEG sieht gestaffelte degressive Vergütungssätze für jede Anlage vor, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Da einige Anlagen­be­treiber in der Vergangenheit mehrere kleinere Anlagen nebeneinander errichtet hatten und auf diese Weise höhere Vergütungen erzielten, als wenn sie eine einzige größere Anlage errichtet hätten, ist der Gesetzgeber tätig geworden. Ziel war es, Anlagen­be­treiber, die bisher eine Vergütung unter Berück­sich­tigung mehrerer Anlagen erhalten hatten, ab dem 1. Januar 2009 so zu stellen, als wenn sie nur eine einzige Anlage errichtet hätten.

Netzbetreiber fasst bei Vergütung drei nebeneinander stehende Werke zu Gesamtanlage zusammen

Der klagende Bioga­s­an­la­gen­be­treiber hatte in den Jahren 2003 und 2005 insgesamt drei Block­heiz­kraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt werden, wobei die Feststoffzufuhr über einen gemeinsamen Feststoff­do­sierer erfolgt. Die Anlagen werden durch eine Güllepumpe, die aus den gleichen Güllebehältern Gülle fördert, über eine gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt. Sie verwenden den gleichen Gärstoff­rest­be­hälter. Die Block­heiz­kraftwerke erzeugen Wärme und Strom. Für den erzeugten Strom erhielt der Anlagen­be­treiber bis zum Jahre 2009 eine Vergütung, deren Berechnung die Annahme zugrunde lag, dass die drei Werke eine Gesamtanlage bilden.

LG weist Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung zurück

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage des Anlagen­be­treibers gegen den örtlichen Netzbetreiber auf Zahlung einer höheren Vergütung, die sich aus dem Betrieb mehrerer Anlagen berechnet, mit Urteil vom 16. Oktober 2009 abgewiesen.

Anlagen sind aufgrund baulicher Ausgestaltung nach EEG sowohl in alter als auch in neuer Gesetzesfassung als Gesamtanlage anzusehen

Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Anlagen­be­treibers zurückgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die in Streit stehenden Anlagen aufgrund ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung nach dem EEG sowohl in der alten als auch in der neuen Gesetzesfassung als Gesamtanlage anzusehen seien. Die Block­heiz­kraftwerke seien mit gemeinsam für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen unmittelbar verbunden gewesen. Die Klägerin habe ihre im Jahre 2003 errichtete Anlage im Jahre 2005 durch zwei weitere Block­heiz­kraftwerke lediglich erweitert, sie habe aber keine zusätzlichen Anlagen errichtet.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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