Dokument-Nr. 13670
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- Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss12.10.2010, 14 ZB 09.1289
- Photovoltaikanlagen zur Erforschung der Windenergie zulässigOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil12.09.2007, 8 A 11166/06.OVG, 8 A 10669/07.OVG, 8 A 10947/06.OVG, 8 A 10670/07.OVG
Verwaltungsgericht Trier Urteil23.05.2012
Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich unzulässigGesonderte gesetzgeberische Privilegierung für Photovoltaikanlagen nicht gegeben
Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich stellt kein im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches privilegiertes Vorhaben dar und ist daher unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Eigentümer eines im Außenbereich von Konz-Könen gelegenen Grundstücks, dessen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer ca. 4.500 qm große Freiflächen-Photovoltaikanlage von der Verbandsgemeinde Konz mit der Begründung abgelehnt worden war, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Wasserwirtschaft gefährde.
Geplantes Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und gefährdet Wasserwirtschaft
Zu Recht, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung würden von den einschlägigen Privilegierungstatbeständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Insoweit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Standortgebundenheit, da Photovoltaikanlagen ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, beispielsweise auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Photovoltaikanlagen hätten im Gegensatz zu Windenergieanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen keine gesonderte gesetzgeberische Privilegierung erfahren. Im konkreten Fall komme darüber hinaus auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben“ nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der diesen Bereich als Sukzessionsfläche für den Naturhaushalt darstelle und beeinträchtige den Hochwasserschutz, da ein Teil des Grundstücks als Retentionsfläche im Falle eines Hochwassers diene.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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