21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.05.2012

Freiflächen-Photo­vol­taik­anlage im Außenbereich unzulässigGesonderte gesetz­ge­be­rische Privilegierung für Photo­vol­taik­anlagen nicht gegeben

Eine Freiflächen-Photo­vol­taik­anlage im Außenbereich stellt kein im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches privilegiertes Vorhaben dar und ist daher unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Eigentümer eines im Außenbereich von Konz-Könen gelegenen Grundstücks, dessen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der baupla­nungs­recht­lichen Zulässigkeit einer ca. 4.500 qm große Freiflächen-Photo­vol­taik­anlage von der Verbands­ge­meinde Konz mit der Begründung abgelehnt worden war, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil es den Darstellungen des Flächen­nut­zungsplans widerspreche und die Wasser­wirt­schaft gefährde.

Geplantes Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und gefährdet Wasser­wirt­schaft

Zu Recht, urteilten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier. Photo­vol­taik­anlagen zur Stromerzeugung würden von den einschlägigen Privi­le­gie­rung­s­tat­be­ständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Insoweit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Stand­ort­ge­bun­denheit, da Photo­vol­taik­anlagen ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, beispielsweise auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Photo­vol­taik­anlagen hätten im Gegensatz zu Windener­gie­anlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen keine gesonderte gesetz­ge­be­rische Privilegierung erfahren. Im konkreten Fall komme darüber hinaus auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben“ nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächen­nut­zungsplans, der diesen Bereich als Sukzes­si­ons­fläche für den Naturhaushalt darstelle und beeinträchtige den Hochwas­ser­schutz, da ein Teil des Grundstücks als Reten­ti­o­ns­fläche im Falle eines Hochwassers diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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