21.11.2024
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Dokument-Nr. 4954

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.09.2007

Photo­vol­taik­anlagen zur Erforschung der Windenergie zulässig

Windener­gie­anlagen dürfen um Photo­vol­taik­anlagen ergänzt werden, um ihren Nutzen zur Deckung des Eigen­ener­gie­bedarfs der Windener­gie­anlage zu erforschen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Die Klägerin hat sich zum Ziel gesetzt, für den Eigen­ener­gie­bedarf von Windener­gie­anlagen - etwa für die Kühlung oder Heizung von Generatoren, für Hydraulikpumpen oder für Blatt­ver­stel­l­an­triebe - eine autarke Hilfs­ener­gie­quelle in Form einer Photo­vol­taik­anlage zu entwickeln. Hilfsenergie wird insbesondere während des Stillstandes des Windrades in Schwach- und Starkwindphasen oder bei länger anhaltendem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes benötigt. Wegen der zu erwartenden Kosten­stei­ge­rungen beim Strombezug aus dem öffentlichen Netz und beim Betrieb von Diesel­ge­ne­ratoren als Notstrom­ag­gregate hält es die Klägerin für zukunftsweisend, Photo­vol­taik­anlagen als unabhängige Hilfs­ener­gie­quellen zu entwickeln. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm lehnte die Genehmigung der Photo­vol­taik­anlagen mit der Begründung ab, Solaranlagen seien im Außenbereich im Unterschied zur Windener­gie­anlagen nicht privilegiert zulässig und führten zu einer unerwünschten zusätzlichen Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes. Das Verwal­tungs­gericht hat den Klagen stattgegeben. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist dem in drei von vier entschiedenen Fällen gefolgt.

Zwar sei die Errichtung einer kombinierten (hybriden) Strom­er­zeu­gungs­anlage, bestehend aus einer Windkraft- und einer Photo­vol­taik­kom­ponente, im Außenbereich unzulässig. Denn der Gesetzgeber habe von den erneuerbaren Energien ausdrücklich nur die Windener­gie­nutzung privilegiert. Photo­vol­taik­anlagen könnten jedoch an der Privilegierung der Windener­gie­anlagen teilhaben, soweit sie für diese einen sinnvollen Nutzen erbringen würden. Ein solcher Nutzen als Hilfs­ener­gie­quelle sei unter den gegenwärtigen Bedingungen am Standort der Anlagen in der Eifel zu verneinen. Da der Gesetzgeber aber auch die „Entwicklung und Erforschung der Windenergie” im Außenbereich erlaubt habe, sei ein hierauf bezogenes Vorhaben zulässig. Denn insofern komme es auf langfristige Entwicklungen an, wobei auch ein Einsatz der zu erforschenden Prototypen im Ausland zu berücksichtigen sei. Für drei verschieden ausgestaltete Photo­vol­taik­anlagen der Klägerin sei ein Forschungs­bedarf hinreichend dargelegt. Das vierte Vorhaben sei mit einem dieser drei Projekte vergleichbar, so dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht gerechtfertigt werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.10.2007

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