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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.09.2007
Photovoltaikanlagen zur Erforschung der Windenergie zulässig
Windenergieanlagen dürfen um Photovoltaikanlagen ergänzt werden, um ihren Nutzen zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der Windenergieanlage zu erforschen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Klägerin hat sich zum Ziel gesetzt, für den Eigenenergiebedarf von Windenergieanlagen - etwa für die Kühlung oder Heizung von Generatoren, für Hydraulikpumpen oder für Blattverstellantriebe - eine autarke Hilfsenergiequelle in Form einer Photovoltaikanlage zu entwickeln. Hilfsenergie wird insbesondere während des Stillstandes des Windrades in Schwach- und Starkwindphasen oder bei länger anhaltendem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes benötigt. Wegen der zu erwartenden Kostensteigerungen beim Strombezug aus dem öffentlichen Netz und beim Betrieb von Dieselgeneratoren als Notstromaggregate hält es die Klägerin für zukunftsweisend, Photovoltaikanlagen als unabhängige Hilfsenergiequellen zu entwickeln. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm lehnte die Genehmigung der Photovoltaikanlagen mit der Begründung ab, Solaranlagen seien im Außenbereich im Unterschied zur Windenergieanlagen nicht privilegiert zulässig und führten zu einer unerwünschten zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht ist dem in drei von vier entschiedenen Fällen gefolgt.
Zwar sei die Errichtung einer kombinierten (hybriden) Stromerzeugungsanlage, bestehend aus einer Windkraft- und einer Photovoltaikkomponente, im Außenbereich unzulässig. Denn der Gesetzgeber habe von den erneuerbaren Energien ausdrücklich nur die Windenergienutzung privilegiert. Photovoltaikanlagen könnten jedoch an der Privilegierung der Windenergieanlagen teilhaben, soweit sie für diese einen sinnvollen Nutzen erbringen würden. Ein solcher Nutzen als Hilfsenergiequelle sei unter den gegenwärtigen Bedingungen am Standort der Anlagen in der Eifel zu verneinen. Da der Gesetzgeber aber auch die „Entwicklung und Erforschung der Windenergie” im Außenbereich erlaubt habe, sei ein hierauf bezogenes Vorhaben zulässig. Denn insofern komme es auf langfristige Entwicklungen an, wobei auch ein Einsatz der zu erforschenden Prototypen im Ausland zu berücksichtigen sei. Für drei verschieden ausgestaltete Photovoltaikanlagen der Klägerin sei ein Forschungsbedarf hinreichend dargelegt. Das vierte Vorhaben sei mit einem dieser drei Projekte vergleichbar, so dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht gerechtfertigt werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.10.2007
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