Dokument-Nr. 28652
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- NJW 2019, 869Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 869
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil16.01.2018, 8 K 11103/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil17.10.2018
Fehlende Mitwirkung der Kindesmutter zur Ermittlung des Kindesvaters begründet Ausschluss von UnterhaltsvorschussleistungenFehlende Mitwirkung aufgrund detailarmer und pauschaler Angaben zum Verlauf der Zeugung
Wirkt eine Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters nicht oder nur unzureichend mit, so führt dies zum Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen. Eine fehlende Mitwirkung liegt etwa darin, wenn die Kindesmutter nur detailarme und pauschale Angaben zum Verlauf der Zeugung macht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 beantragte ein zweijähriges Kind, vertreten durch seine Mutter, Unterhaltsvorschussleistungen. Die Kindesmutter behauptete, den Kindesvater nicht zu kennen. Zum Verlauf der Zeugung gab sie an, im August 2013 während eines Kroatienurlaubs einen Mann namens "Nicki" in einer Diskothek kennengelernt zu haben. Er habe sie angetanzt und nachfolgend einige Getränke ausgegeben. Im Laufe der Nacht seien sie dann zu seinem Wagen gegangen, um dort Geschlechtsverkehr zu haben. Weitere Angaben konnte die Kindesmutter angeblich nicht machen. Die zuständige Behörde lehnte daraufhin den Antrag wegen fehlender Mitwirkung der Kindesmutter zur Ermittlung des Kindesvaters ab. Dagegen richtete sich die Klage des Kindes.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Zur Begründung zog es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende heran. Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation geschafft wird, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtlos ist (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28.12 -). Diese Entscheidung sei auch auf "One-Night-Stands" anwendbar. Dagegen richtete sich die Berufung des Kindes.
Verwaltungsgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Kindes zurück. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe nicht. Unzutreffend sei aber die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Fall einer durch einen "One-Night-Stand" herbeigeführten Schwangerschaft auf den Fall einer Schwangerschaft durch eine anonyme Samenspende anwendbar sei.
Keine Vergleichbarkeit von "One-Night-Stand" und anonyme Samenspende
Anders als bei einer anonymen Samenspende habe die Frau bei einem Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so das Bundesverwaltungsgericht. Sie könne nicht wissen, dass es sich bei dem unbekannten Sexualpartner künftig um einen anderen Elternteil handelt und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten wird. Es fehle das Bewusstsein, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein wird.
Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen wegen fehlender Mitwirkung zur Ermittlung des Kindesvaters
Das Kind sei aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs von Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen, weil seine Mutter nur unzureichend bei der Ermittlung des Kindesvaters mitgewirkt habe. Die Angaben zur Zeugung des Kindes seien detailarm und pauschal. Sie habe nicht angeben können, wie sie den Mann kennengelernt haben soll, wie lange sich das Kennenlernen in der Diskothek in etwa hingezogen haben soll, welche Art von Getränken konsumiert worden sein sollen, wie erheblich der Alkoholeinfluss gewesen ist uns insbesondere, wie es schließlich zur der Entscheidung gekommen sein soll, im Wagen Geschlechtsverkehr zu haben. Es sei daraus zu schließen, dass die Kindesmutter vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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