23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28652

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Urteil17.10.2018Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg12 S 773/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 869Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 869
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil16.01.2018, 8 K 11103/17
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil17.10.2018

Fehlende Mitwirkung der Kindesmutter zur Ermittlung des Kindesvaters begründet Ausschluss von Unter­halts­vorschuss­leistungenFehlende Mitwirkung aufgrund detailarmer und pauschaler Angaben zum Verlauf der Zeugung

Wirkt eine Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters nicht oder nur unzureichend mit, so führt dies zum Ausschluss von Unter­halts­vorschuss­leistungen. Eine fehlende Mitwirkung liegt etwa darin, wenn die Kindesmutter nur detailarme und pauschale Angaben zum Verlauf der Zeugung macht. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 beantragte ein zweijähriges Kind, vertreten durch seine Mutter, Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen. Die Kindesmutter behauptete, den Kindesvater nicht zu kennen. Zum Verlauf der Zeugung gab sie an, im August 2013 während eines Kroatienurlaubs einen Mann namens "Nicki" in einer Diskothek kennengelernt zu haben. Er habe sie angetanzt und nachfolgend einige Getränke ausgegeben. Im Laufe der Nacht seien sie dann zu seinem Wagen gegangen, um dort Geschlechts­verkehr zu haben. Weitere Angaben konnte die Kindesmutter angeblich nicht machen. Die zuständige Behörde lehnte daraufhin den Antrag wegen fehlender Mitwirkung der Kindesmutter zur Ermittlung des Kindesvaters ab. Dagegen richtete sich die Klage des Kindes.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe wies die Klage ab. Zur Begründung zog es die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zur anonymen Samenspende heran. Danach besteht kein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen, wenn vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation geschafft wird, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barun­ter­halts­pflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtlos ist (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28.12 -). Diese Entscheidung sei auch auf "One-Night-Stands" anwendbar. Dagegen richtete sich die Berufung des Kindes.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Berufung des Kindes zurück. Ein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen bestehe nicht. Unzutreffend sei aber die Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts, dass der Fall einer durch einen "One-Night-Stand" herbeigeführten Schwangerschaft auf den Fall einer Schwangerschaft durch eine anonyme Samenspende anwendbar sei.

Keine Vergleich­barkeit von "One-Night-Stand" und anonyme Samenspende

Anders als bei einer anonymen Samenspende habe die Frau bei einem Geschlechts­verkehr mit einem unbekannten Mann noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Sie könne nicht wissen, dass es sich bei dem unbekannten Sexualpartner künftig um einen anderen Elternteil handelt und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten wird. Es fehle das Bewusstsein, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unter­halts­ansprüchen nötig sein wird.

Ausschluss von Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen wegen fehlender Mitwirkung zur Ermittlung des Kindesvaters

Das Kind sei aber nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs von Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen ausgeschlossen, weil seine Mutter nur unzureichend bei der Ermittlung des Kindesvaters mitgewirkt habe. Die Angaben zur Zeugung des Kindes seien detailarm und pauschal. Sie habe nicht angeben können, wie sie den Mann kennengelernt haben soll, wie lange sich das Kennenlernen in der Diskothek in etwa hingezogen haben soll, welche Art von Getränken konsumiert worden sein sollen, wie erheblich der Alkoholeinfluss gewesen ist uns insbesondere, wie es schließlich zur der Entscheidung gekommen sein soll, im Wagen Geschlechts­verkehr zu haben. Es sei daraus zu schließen, dass die Kindesmutter vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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