24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.09.2018

Kein Unter­halts­vor­schuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der Identi­täts­be­stimmung des KindesvatersNachforschungen zeitnah auch bei unklaren Erfolgs­aus­sichten anzustellen

Kann eine Kindesmutter im Fall von Geschlechts­verkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Unternimmt die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können, so steht ihr kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz zu. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall gewährt das klagende Jobcenter zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch – SBG II – (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Dabei gab sie an, der Vater sei unbekannt.

Mitwirkung an Identi­täts­fest­stellung des mutmaßlichen Kindsvaters trotz Belehrung nur unzureichend

Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten erklärte sie, den mutmaßlichen Vater habe sie am Fastnachts­sonntag in einer Gaststätte in Koblenz kennengelernt, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu dessen Person könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Etwa zwei Wochen später habe sie die Schwangerschaft festgestellt. Der beklagte Landkreis lehnt den Antrag auf Unter­halts­vor­schuss ab, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe.

Klage des Jobcenters erfolglos

Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewil­ligung von Unter­halts­vor­schuss für die Zwillinge zu verpflichten. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Angaben über möglichen Kindesvater zu vage

Ein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss, den der Kläger nach dem SBG II für die Zwillinge geltend machen könne, bestehe nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchs­be­rechtigte Kind lebe – regelmäßig die Kindesmutter –, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unter­halts­ansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Mitwir­kungs­pflichten träfen die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Hier sei die Kindesmutter ihren Mitwir­kungs­pflichten nur unzureichend nachgekommen. Ihre Angaben zum Kindesvater seien zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können.

Überzeugtes Single-Dasein rechtfertigt nicht Verletzung der Mitwir­kungs­pflicht

Die Kindesmutter habe nicht unverzüglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie versuchen müssen, den Kindesvater in der Gaststätte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgs­aus­sichten eines solchen Ermitt­lungs­versuchs ließen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klärten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen müssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachließen und sich dadurch die Erfolgs­aus­sichten solcher Ermittlungen verringerten. Der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugter Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwir­kungs­pflicht Unter­halts­vor­schuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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