18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 15850

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Urteil16.05.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 28.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2775Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2775
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil14.08.2012, 3 K 1614/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.05.2013

Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhalts­vorschussgesetz bei anonymer SamenspendeFeststellung der Vaterschaft bei Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende aus dem Ausland von vornherein aussichtslos

Ein Anspruch auf Unterhalts­leistungen nach dem Unterhalts­vorschussgesetz (UVG) besteht in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist. Dies hat das Bundes­ver­waltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unter­halts­leis­tungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn. Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

Anspruch auf Gewährung von Unter­halts­leistung bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht gegeben

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Zwar verleiht der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Unter­halts­leistung durch den Beklagten, weil der unbekannte Vater keinen Unterhalt leistet. Das Gesetz bedarf hingegen einer Einschränkung dahin, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Anspruch nicht gegeben ist. Dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz liegt die Konzeption zugrunde, dass Unter­halts­leis­tungen in der Regel als Vorschuss geleistet und von dem säumigen Unter­halts­pflichtigen zurückgefordert werden. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, soll die Ausnahme sein. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Unter­halts­leistung nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn sich der allein­er­ziehende Elternteil nach der Geburt des Kindes weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dem steht es gleich, wenn der allein­er­ziehende Elternteil bewusst und gewollt von vornherein die Feststellung des unter­halts­pflichtigen anderen Elternteils vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. So liegt es, wenn - wie hier - durch die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende die Ermittlung des Vaters ausscheidet. In diesem Fall ist dem gesetz­ge­be­rischen Willen durch entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG Rechnung zu tragen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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