21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss21.05.2015

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit in Fried­hofs­satzung unwirksamZertifikate über Grab­stein­herstellung ohne ausbeuterische Kinderarbeit nicht vertrau­ens­würdig

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Vorschrift in der Fried­hofs­satzung der Landes­hauptstadt Stuttgart, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöp­fungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, rechtswidrig und daher unwirksam ist.

Mit seiner Entscheidung bestätigte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg sein Urteil vom 29. April 2014, mit dem er eine vergleichbare Vorschrift in der Fried­hofs­satzung der Stadt Kehl für unwirksam erklärt hatte. In diesem Urteil hatte der Verwal­tungs­ge­richtshof ausgeführt, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Steinmetze unzumutbar belaste. Es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweis­mög­lich­keiten als ausreichend gälten. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrau­ens­würdig gelten könnten. Eine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle gebe es nicht. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die Vorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, bleibe offen, ob ihre gesetzliche Ermächtigung im Bestat­tungs­gesetz verfas­sungsgemäß sei.

Effektive Nachweis­mög­lich­keiten über Grabst­ein­her­stellung ohne ausbeuterische Kinderarbeit nicht gegeben

Im Anschluss daran legt der Verwal­tungs­ge­richtshof in seiner Entscheidung zur Stuttgarter Fried­hofs­satzung dar, dass weiterhin keine ausreichenden Nachweis­mög­lich­keiten bestünden. Insbesondere sei eine hinreichend gesicherte Verkehr­s­auf­fassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrau­ens­würdig gelten können, derzeit nicht festzustellen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es gebe eine allgemeine Verkehr­s­auf­fassung, dass die Siegel der Organisationen "XeritifiX" und "fair stone" vertrau­ens­würdig seien, könne nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer allgemeinen Verkehr­s­auf­fassung zeige sich bereits in den unter­schied­lichen Regelungen baden-württem­ber­gischer Gemeinden in ihren Fried­hofs­sat­zungen. Auch die bekannte Verbrau­cher­zeit­schrift Ökotest habe im Mai 2014 festgestellt, die Meinungen darüber, was nachprüfbare Dokumente für ohne Kinderarbeit hergestellte Natursteine seien, gingen auseinander. Eine Anhörung von Sachver­ständigen im Landtag von Nordrhein-Westfalen habe ebenfalls ergeben, dass die Aussagekraft bestehender Siegel ungeklärt sei.

Hinweis:

§ 15 Absatz 3 Bestat­tungs­gesetz wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bestat­tungs­ge­setzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437) angefügt. Die Vorschrift lautet:

Erläuterungen

"In Fried­hofs­ord­nungen und Polizei­ver­ord­nungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabein­fas­sungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeits­or­ga­ni­sation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Fried­hofs­ord­nungen und Polizei­ver­ord­nungen festzulegen."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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