24.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.04.2014

Fried­hofs­satzung darf kein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit vorsehenVerbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit mit verfas­sungs­recht­lichem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht vereinbar

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Vorschrift in der Fried­hofs­satzung, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür durch ein vertrau­ens­würdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, rechtswidrig und daher unwirksam ist. Damit hatten Normen­kontroll­anträge von sieben Stein­metz­be­trieben in vollem Umfang Erfolg.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, Stein­metz­be­trieben aus der Ortenau, hatten geltend gemacht, es fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für das Verbot der Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. Zudem seien die Anforderungen an die Nachweispflicht nicht ausreichend klar formuliert. Es sei ihnen nicht möglich, die Wertschöp­fungskette der verwendeten Steine darzustellen. Die Stadt Kehl (Antragsgegnerin) hatte erwidert, dass § 15 Absatz 3 des Bestat­tungs­ge­setzes Baden-Württemberg (BestattG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage sei. Das Verbot sei für Steinmetze zumutbar, auch wenn derzeit kein einziges Siegel für faire Grabsteine existiere, das als vertrau­ens­würdig anerkannt werden könnte.

Verlässliche Möglichkeiten für Nachweis über Herkunft der Grabsteine nicht vorhanden

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg führt zur Begründung seines Urteils aus, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit mit dem verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht vereinbar sei. Es belaste Steinmetze unzumutbar. Denn es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweis­mög­lich­keiten bestünden und als ausreichend gälten. Verlässliche Möglichkeiten für den Nachweis, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt seien, seien - wie bereits das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 zur Fried­hofs­satzung der Stadt Nürnberg festgestellt habe - nicht vorhanden. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrau­ens­würdig gelten könnten. Es gebe keine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die angegriffene Satzungs­vor­schrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, könne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Ermächtigung in § 15 Absatz 3 BestattG verfas­sungsgemäß sei.

Hinweis:

§ 15 Absatz 3 BestattG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bestat­tungs­ge­setzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437) angefügt. Die Vorschrift lautet:

Erläuterungen

"In Fried­hofs­ord­nungen und Polizei­ver­ord­nungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabein­fas­sungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeits­or­ga­ni­sation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Fried­hofs­ord­nungen und Polizei­ver­ord­nungen festzulegen."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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