23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.11.2008

Gemeinden dürfen in einer Friedhofsatzung keine Regelungen treffen, die zur Bekämpfung der Kinderarbeit dienen sollenGemeinden können nur Angelegenheiten mit einem spezifisch örtlichen Bezug regeln

Einer Gemeinde fehlt die Zuständigkeit zum Erlass einer Fried­hofs­satzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöp­fungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeits­or­ga­ni­sation hergestellt worden sind. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Inhaber eines Stein­metz­be­triebs, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien bezieht, hat gegen die Satzung der Stadt Andernach einen Normen­kon­trol­lantrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Stadt fehle die erforderliche Regelungs­kom­petenz, denn die Bekämpfung der Kinderarbeit gehöre nicht zu den gemeindlichen Aufgaben. Im Übrigen werde er durch die Satzung unver­hält­nismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab dem Normen­kon­trol­lantrag statt und erklärte die umstrittene Satzungs­re­gelung für unwirksam.

Richter: Gemeinden können nur Angelegenheiten mit einem spezifisch örtlichen Bezug regeln

Die verständlichen und anerken­nens­werten Bemühungen der Stadt, zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerade in Steinbrüchen außerhalb Europas beizutragen, fänden in der fehlenden gemeindlichen Regelungs­kom­petenz ihre Schranke. Ihre Satzungs­be­fugnis reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht aus. Die Gemeinden könnten nur Angelegenheiten mit einem spezifisch örtlichen Bezug regeln. Ein solcher fehle aber bei der Bekämpfung von Kinderarbeit. So sei bisher in der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch anerkannt, dass die Gemeinden keine Kompetenz zur Forderung nach atomwaf­fen­freien Zonen oder für Satzungen zum Klimaschutz hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2008

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