23.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil04.02.2009

Stadt nicht für Regelungen gegen Kinderarbeit zuständig: Friedhofsatzung der Landes­hauptstadt München teilweise unwirksamSteinmetz darf Natursteine aus Kinderarbeit verwenden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Friedhofsatzung der Landes­hauptstadt München teilweise unwirksam ist. Die Stadt hatte in ihre Satzung eine Bestimmung aufgenommen, wonach nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöp­fungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeits­or­ga­ni­sation hergestellt worden sind. Einer Gemeinde fehlt jedoch, wie im Übrigen bereits auch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden hat, die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Regelung.

Ein Stein­metz­betrieb, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien und anderen Ländern der Dritten Welt bezieht, hat gegen die Satzung der Landes­hauptstadt München einen Normen­kon­trol­lantrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, die Bekämpfung der Kinderarbeit gehöre nicht zu den gemeindlichen Aufgaben. Im Übrigen werde er durch die Satzung unver­hält­nismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt und in seinem Eigentumsrecht verletzt. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gab dem Normen­kon­trol­lantrag statt und erklärte die umstrittene Satzungs­re­gelung für unwirksam.

Richter: Bemühungen der Stadt sind anerkennenswert - Stadt ist aber nicht zuständig

Die verständlichen und anerken­nens­werten Bemühungen der Stadt, zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerade in Steinbrüchen außerhalb Europas beizutragen, finden nach Auffassung des Gerichts dort ihre Schranke, wo der gemeindliche Zustän­dig­keits­bereich ende. Die Gemeinden könnten nur Angelegenheiten mit einem spezifisch örtlichen Bezug regeln. Ein solcher fehle aber bei der Bekämpfung von Kinderarbeit. So sei bisher in der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch anerkannt, dass die Gemeinden keine Kompetenz zur Forderung nach atomwaf­fen­freien Zonen oder für Satzungen zum Klimaschutz hätten. Weder die Bayerische Gemeindeordnung noch das Bestat­tungs­gesetz enthielten eine Ermäch­ti­gungs­grundlage für eine entsprechende kommunale Regelung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.02.2009

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