18.10.2024
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil25.02.2022

Keine Übernahme als Berufssoldat wegen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1Fehlende Einsatz- und Ver­wendungs­fähigkeit als Kampf­mittel­abwehr­feldwebel bzw. Feuerwerker

Die Übernahme eines Kampf­mittel­abwehr­feldwebels bzw. Feuerwerkers als Berufssoldat kommt nicht in Betracht, wenn eine Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 vorliegt. In diesem Fall liegt keine Einsatz- und Ver­wendungs­fähigkeit vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 beantragte ein im Saarland stationierter Soldat auf Zeit die Übernahme als Berufssoldat. Der Soldat verfügte über eine Ausbildung zur Kampfmittelbeseitigung und war als Feuerwerker eingesetzt. Der Übernahmeantrag wurde abgelehnt, weil bei dem Soldaten im Jahr 2014 eine Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde. Der Dienstherr sah die Einsatz- und Verwen­dungs­fä­higkeit des Soldaten als nicht gegeben an. Gegen die Ablehnung richtete sich schließlich die Klage des Soldaten.

Fehlende körperliche Eignung für Übernahme als Berufssoldat

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes entschied gegen den Kläger. Die Voraussetzungen für die Übernahme als Berufssoldat sei nicht gegeben, da der Kläger die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche körperliche Eignung nicht besitze. Die Tätigkeit eines Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­feld­webels oder Feuerwerkers sei verbunden mit einem Einsatz bei extremen Klima­ver­hält­nissen und akuten Gefahrenlagen im In- und Ausland unter den Bedingungen des Tragens typischer Schutz­aus­rüs­tungen, enormer Flüssig­keits­verluste, unregelmäßiger Zuführung von Nährstoffen, Versor­gungs­pro­blemen betreffend Medikamente sowie hoher physischer und psychischer Belastungen infolge von Gefechts­si­tua­tionen mit Lärmbelästigung. Für einen Soldaten, der auf die regelmäßige Gabe von kühl zu lagernden Insulin angewiesen ist, sei ein solcher Einsatz weder möglich noch zumutbar. Der Kläger erfülle damit nicht die gesund­heit­lichen Anforderungen für die Tätigkeit eines Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­feld­webels oder Feuerwerkers.

Fehlender Einsatz in der Kampf­mit­tel­be­sei­tigung unerheblich

Für unerheblich hielt das Verwal­tungs­gericht den Umstand, dass der Kläger derzeit nicht in der Kampf­mit­tel­be­sei­tigung eingesetzt werde, sondern als Feuerwerker im Bereich der Muniti­o­ns­technik. Denn die körperlichen Anforderungen dürfen sich nicht allein auf den aktuellen Dienstposten beziehen, sondern müssen sich auf die gesamte Verwen­dungs­breite der Ausbildung beziehen. Zudem können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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