23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.04.2010

Kein Anspruch auf Übernahme in Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit nach Entziehung der FahrerlaubnisBegehen einer Straftat rechtfertigt Zweifel an charakterlicher Eignung für Solda­ten­ver­hältnis

Ein zum Elektroniker ausgebildeter Soldat kann seinen Anspruch auf Ernennung zum Soldaten auf Zeit verlieren, wenn ihm wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Das Zentrum für Nachwuchs­ge­winnung West berief den 1988 geborenen Kläger auf dessen Antrag zu einer im April 2009 beginnenden viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr ein. Nachdem das Amtsgericht Koblenz dem Kläger wegen des Verdachts einer Trunken­heitsfahrt im Juni 2009 und hierdurch bedingt einer Gefährdung des Straßenverkehrs sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hatte, beurteilte die zuständige Stelle der Bundeswehr den Kläger als nicht geeignet für eine Übernahme in das Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf hin, dass bei ihm lediglich eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,62 ‰ festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen, wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stamm­dienst­stelle wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.

Einschätzung der Bundeswehr hinsichtlich der Eignung des Soldaten nicht unver­hält­nismäßig

Die Einschätzung der Bundeswehr, dass dem Kläger derzeit für einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige bereits die einer Berufung in das Solda­ten­ver­hältnis entge­gen­ste­henden Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unver­hält­nismäßig, zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie einen Eignungs­aus­schluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe dieses Zeitraumes zu bewähren.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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