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- Anordnung zur Hundehaltung in geschlossenen Räumen nachts und an Sonn- und Feiertagen wegen übermäßigen Hundegebells zulässigOberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss05.07.2013, 11 ME 148/13
- Hundebellen: Hunde können dem Halter bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen weggenommen werdenOberverwaltungsgericht Bremen, Urteil03.09.2009, 1 B 215/09
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil24.04.2014
Haltungsverbot für Pyrenäischen Hirtenhund aufgrund nächtlichen GebellsKein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen fehlender Bemühungen des Hundehalters zur Besserung
Stört ein Hund (hier: Pyrenäischer Hirtenhund) monatelang durch ständiges Gebell insbesondere die Nachtruhe, so kann die zuständige Behörde ein Haltungsverbot aussprechen, wenn der Hundehalter nichts zur Besserung der Situation unternimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall störte ein Pyrenäischer Hirtenhund seit mindestens Mai 2011 in einem reinen Wohngebiet durch ständiges Bellen, auch zur Nachtzeit, die Nachbarschaft. Die zuständige Behörde forderte den Halter des Hirtenhundes daher im August 2011 unter anderem auf, die Lärmbelästigungen durch das Hundebellen einzustellen, den Hund in der Zeit von 22 bis 6 Uhr in einem geschlossen Gebäude unterzubringen sowie das Umherlaufen des Hundes im Garten in dieser Zeit zu unterlassen. In der Folgezeit kam es bis auf eine kurzfristige Besserung, die wohl auf das Verwenden eines unzulässigen elektrischen Erziehungshalsbandes zurückzuführen war, zu keiner Änderung des Verhaltens des Hundes. Da auch Gespräche mit dem Hundehalter sowie der Besuch einer Hundeschule zu keinem dauerhaften Erfolg führten, sprach die zuständige Behörde schließlich im Juli 2012 ein Haltungsverbot aus. Der Hundehalter war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.
Verbot der Haltung des Pyrenäischen Hirtenhundes rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Hundehalter. Denn das Verbot der Haltung des Pyrenäischen Hirtenhundes sei rechtmäßig gewesen. Der entsprechende Bescheid habe sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) stützen können. So habe eine konkrete Gefahr bestanden, dass durch die weitere Hundehaltung die Gesundheit der Nachbarn bedroht werde. Störungen durch Hundegebell seien insbesondere zur Nachtzeit gesundheitsschädlich. Zudem habe eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes und nach § 18 Abs. 2 LStVG vorgelegen.
Kein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgelegen. Denn es sei trotz mehrerer Versuche zu keiner Verbesserung der Situation gekommen. Der Hundehalter sei entweder nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, die andauernden Lärmbelästigungen durch seinen Hund durch tierschutzrechtlich zulässige Maßnahmen dauerhaft abzustellen. Zwar sei das Haltungsverbot als besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Hundehalters zu werten gewesen. Jedoch sei der Gesundheitsschutz der Nachbarschaft höher zu bewerten gewesen.
Keine Pflicht zur Geräuschmessung
Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, so das Verwaltungsgericht, eine Geräuschmessung durchzuführen. Denn die Feststellung, dass das Hundegebell Richtwerte, wie beispielsweise der TA-Lärm, überschreite, sei nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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