Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss05.07.2013
Anordnung zur Hundehaltung in geschlossenen Räumen nachts und an Sonn- und Feiertagen wegen übermäßigen Hundegebells zulässigHäufiges und langanhaltendes Hundegebell stellt Lärmbelästigung und Ordnungswidrigkeit dar
Geht von einer Hundehaltung eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden gehalten werden. Diese Maßnahme ist angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es durch die Haltung von sechs Hunden auf dem Grundstück eines Hundehalters zu einer massiven Lärmbelästigung der Nachbarschaft. Die Hunde bellten häufig und langanhaltend unter anderem in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete daher an, dass die Hunde an Sonn- und Feiertagen ganztägig und im Übrigen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr mit Ausnahme kurzzeitiger Auslaufzeiten in geschlossenen Gebäuden zu halten sind. Der Hundehalter hielt eine solche Anordnung für unzulässig und erhob Klage.
Anordnung zur Hundehaltung war rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Hundehalter. Die Anordnung der Ordnungsbehörde sei rechtmäßig gewesen. Denn gehen von einer Hundehaltung Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, so kann die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdung ergreifen (vgl. §§ 17 und 2 Hundegesetz Niedersachsen). Eine solche Gefahr habe in dem ordnungswidrigen Verhalten des Hundehalters gelegen.
Hundehalter beging Ordnungswidrigkeit
Das Oberverwaltungsgericht führte weiter aus, dass das von den Hunden ausgehende Gebell über das übliche und zumutbare Maß hinausgegangen und in einem Wohngebiet nicht als ortsüblich zu bezeichnen gewesen sei. Häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell, insbesondere zu den Ruhezeiten (Mittags- und Nachtzeit, Sonn- und Feiertage), stelle eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG dar. Denn lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsrecht Lüneburg, ra-online (vt/rb)