18.01.2025
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.06.2010

Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der Ordnungs­wid­rigkeitHund darf nur noch unter Aufsicht das Haus verlassen

Übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit kann den Tatbestand einer Ordnungs­wid­rigkeit erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeinde Gräfelfing gegenüber einer Hundebesitzerin angeordnet, dass ihr 3-jähriger Fila Brasileiro Rüde „Ezzo“ von Montag bis Freitag sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr nur unter Aufsicht von einer dazu geeigneten und befähigten Person außerhalb des Wohnhauses der Antragstellerin gelassen werden darf. Geeignet im Sinne dieser Anordnung sei jede Person, die körperlich in der Lage ist, ausreichend auf den Hund einzuwirken. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.

Nächtlicher Lärm unzweifelhaft auf Hundegebell zurückzuführen

Den Sofortvollzug hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof aufgehoben, in seiner Entscheidung aber zugleich betont, dass eine solche Verfügung grundsätzlich möglich sei, weil übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle und der nächtliche Lärm unzweifelhaft vom Bellen des Hundes der Antragstellerin herrühre. Rechtliche Bedenken bestehen aber nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs vor allem bezüglich der Bestimmtheit des Bescheides. Unklar sei insbesondere, ob „Ezzo“ sich zu den fraglichen Zeiten im Wintergarten aufhalten dürfe und welche Regelungen für Samstag gelten. Diese Klärung bleibt dem Berufungs­ver­fahren vorbehalten.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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