21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 13412

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Urteil22.06.1994Landgericht Mainz6 S 87/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1996, 50Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1996, Seite: 50
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bingen, Urteil25.02.1994, 2 C 563/93
ergänzende Informationen

Landgericht Mainz Urteil22.06.1994

Hundebellen nachts und mittags: Ortsübliches Hundegebell muss in den Ruhezeiten nicht geduldet werdenHundehalter muss in der Nacht und zur Mittagszeit Hundebellen unterbinden

Wer in ländlichem Gebiet wohnt, wo die Hundehaltung ortsüblich ist, der muss Geräu­schim­mis­sionen durch die Tiere hinnehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Ruhezeiten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mainz hervor.

Das Landgericht Mainz verurteilte die Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrem Grundstück vor 7.00 Uhr morgens und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr keine Geräu­schim­mis­sionen durch Hundegebell auf das Grundstück des Klägers einwirken.

Hundegebell kann nur bei wesentlicher Beein­träch­tigung der Benutzung des Grundstücks unterbunden werden

Gemäß § 906 BGB könne der Kläger Geräu­schein­wir­kungen vom Nachba­r­grundstück durch das Hundegebell nur dann verbieten, wenn er hierdurch in der Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt werde. Dabei sei nicht auf die besondere Empfindlichkeit oder Belastbarkeit des betroffenen Nachbarn ab zustellen, sondern auf das mutmaßliche Empfinden eines Durch­schnitts­be­wohners des von der Immission betroffenen Gebietes.

Wenn Bellverhalten das ortsübliche Maß bei weitem übersteigt, ist Anspruch auf Unterlassung gegeben

Die Hundehaltung sei in der ländlichen Umgebung, in der sich das Anwesen des Klägers befinde, auch als ortsüblich anzusehen. Hundehaltung sei aber bereits im Grundsatz mit Geräuschen verbunden, so dass ein gewisses Maß an Geräu­sch­be­läs­tigung in Kauf genommen werden müsse. Hierbei sei den Hunden auch die Möglichkeit zu eröffnen, sich tagsüber im Freien aufzuhalten. Nur insoweit das Bellverhalten der Hunde das ortsübliche Maß bei weitem übersteige, sei ein Anspruch auf Unterlassung gegeben. Es wäre bekannt, dass Hunde besonders bei Reizung durch Fremde, die sich dem Grundstück nähern, längere Zeit laut bellen würden. Ein derartiges Verhalten liege jedoch in der Natur der Tiere und komme auch bei anderen Hunden vor. Somit sei Hundegebell als ortsüblich anzusehen.

Einhaltung der Ruhezeiten bedeutet keine unzumutbare Einschränkung für Hundehalter

Wenn die Beklagten zur Nachtzeit und zur Zeit der Mittagsruhe die Hunde im Haus halten müssten, damit der Kläger durch das Gebell nicht gestört werde, so enthalte dies keine unzumutbare Einschränkung. Weitere Einschränkungen der Hundehaltung halte die Kammer jedoch weder für erforderlich noch für praktikabel.

Quelle: ra-online, Landgericht Mainz (vt/st)

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