Dokument-Nr. 22496
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil14.04.2016
Zutrittsverbot zur LaserTag-Arena für unter 16-Jährige nicht zu beanstandenLaserTag birgt Gefahr für geistiges und seelisches Wohl von Kindern und Jugendlichen
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass das von der Stadt Würzburg verhängte Zutrittsverbot für Personen unter 16 Jahren zur LaserTag-Arena Würzburg nicht zu beanstanden ist. Hingegen hatte die Anordnung von Auflagen für 16- und 17-Jährige keinen Bestand.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt unter der Bezeichnung LaserTag Würzburg in Würzburg eine LaserTag-Arena. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Überprüfung eines Bescheids, in dem die Stadt Würzburg den Zutritt von Personen unter 16 Jahren zu den Betriebsräumen untersagt und hinsichtlich 16- und 17-Jähriger angeordnet hatte, dass für die einzelnen Teilnehmer vor dem Spiel eine persönliche Einweisung und nach dem Spiel eine persönliche Auswertung durchzuführen sei.
Gefahren für geistiges und seelisches Wohl können für 16- und 17-Jährige durch Auflagen ausgeschlossen werden
Das Verwaltungsgericht Würzburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass vom Spiel LaserTag eine Gefahr für das geistige und seelische Wohl für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 Jugendschutzgesetz ausgehe, wobei diese Gefahr für 16- und 17-Jährige durch Auflagen ausgeschlossen werden könne. Es folgte damit dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten Sachverständigengutachten eines Diplompsychologen, das vom Gericht für schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurde.
Bescheid ist im Hinblick auf Verbot für 16- bis 17-Jährige aufzuheben - Verbot für unter 16-Jährige gerechtfertigt
Die Ermessensausübung im Bescheid war nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Zutrittsverbots für unter 16-Jährige angesichts ergänzender Ermessenserwägungen der Stadt Würzburg im gerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Auflagen für 16- bis 17-Jährige lag nach Ansicht des Gerichts wegen fehlender Ermessensausübung im Bescheid und angesichts anderer denkbarer sinnvoller Auflagen jedoch ein Ermessensausfall vor, der zu deren Aufhebung führte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online
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