23.11.2024
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Dokument-Nr. 22278

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil25.02.2016

Lasertag-Arena im Gewerbegebiet unzulässigVergnü­gungs­stätte im Gewerbegebiet gemäß geltenden und wirksamen Bebauungsplans ausgeschlossen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass eine im Gewerbegebiet in Speyer geplante Lasertag-Anlage nach dem im Januar 2016 verkündeten Bebauungsplan unzulässig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beantragte im Juli 2014 bei der beklagten Stadt Speyer eine Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle auf einem Grundstückteil in der Industriestraße in Speyer in eine Lasertag-Arena mit Fitnessraum. Beim Lasertag treten mehrere Spieler mit Handfeuerwaffen ähnlichen Laserpointern in einer abgedunkelten Arena gegeneinander an: Ziel des in verschiedenen Varianten möglichen Spiels ist es im Wesentlichen, mit den Laserpistolen Treffer beim Gegner zu erzielen, die über auf der Kleidung, z.B. einer Weste, befindliche Sensoren angezeigt werden, ohne möglichst selbst vom Gegner getroffen zu werden. Dabei können durch Treffer sowohl innerhalb einer bestimmten Spielzeit Punkte gesammelt, aber auch Leben aus einem bestimmten, dem einzelnen Spieler jeweils zur Verfügung stehenden Kontingent verwirkt werden.

Baugenehmigung für Lasertag-Arena wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet abgelehnt

Die Beklagte lehnte im Oktober 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung unter Bezugnahme auf den damals geltenden Bebauungsplan mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Vorhaben um eine kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätte handele, die nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden könnte, deren Zulassung aber wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet nicht möglich sei.

Klägerin sieht geplanten Betrieb als eine im Gewerbegebiet zulässige sportliche Anlage

Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob die Klägerin im Juli 2015 Klage. Im Januar 2016 nahm die Beklagte eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt vor, dass ab sofort die weiterhin zulässige Nutzungsart Gewerbegebiet hinsichtlich Vergnügungs- und Sexgewerbe einschränkt sei. Die Klägerin sah den geplanten Betrieb gerade auch in der Kombination mit dem Fitnessraum als eine Anlage für sportliche Zwecke an, die im Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Sie stützt sich dabei auf Entscheidungen zweier Oberver­wal­tungs­ge­richte, die nach ihrer Meinung vergleichbare Paintball-Anlagen, bei denen die Spieler mit Farbkugeln aufeinander schössen, als Sportstätten qualifiziert hätten. Durch den im Januar 2016 geänderten Bebauungsplan ergebe sich insoweit auch keine veränderte baupla­nungs­rechtliche Situation, weil dieser unwirksam sei.

Lasertag-Anlage ist anders als Paintball-Anlage nicht von sportlichem Wettkampf sondern von kommerziellem Zweck geprägt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass im Gegensatz zu den speziell ausgestalteten Paintball-Anlagen, die den von der Klägerin zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, die hier geplante Anlage von der für Vergnü­gungs­stätten prägenden kommerziellen Unterhaltung der Besucher, nicht aber von der körperlichen Ertüchtigung zu Trainings­zwecken oder dem sportlichen Wettkampf nach einem allgemein verbindlichen Regelwerk geprägt sei. Mithin sei die Anlage als sogenannte kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätte, die eine zentrale Dienst­leis­tungs­funktion erfülle, in diesem Gewerbegebiet nach den Vorgaben des nun geltenden und auch wirksamen Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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