18.10.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss24.08.2020

Keine Befugnis einer Schule zum Ausspruch einer dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im UnterrichtDringende Empfehlung geht weit über eine einfache Bitte hinaus und stellt eine Form von Zwang dar

Eine Schule darf keine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes auch im Unterricht aussprechen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden.

In einem Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wandte sich ein Schüler gegen die von seiner Schule ausgesprochene dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht. Er wandte sich außerdem gegen die in dem schulischen Hygieneplan enthaltene Empfehlung zur Installation der Corona-Warn-App und gegen die Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher.

Verwal­tungs­gericht gibt Eilantrag des Schülers teilweise statt

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden gab diesem Eilantrag durch Beschluss vom 24.08.2020 insoweit statt, als der Schüler die Feststellung der Unzulässigkeit der durch die von ihm besuchten Schule ausgesprochenen dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht begehrt hat. Im Übrigen lehnte die 6. Kammer den Eilantrag ab.

Zwar sei die Schule aufgrund der Regelungen zum Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz verpflichtet, einen eigenen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfah­rens­weisen zur Infek­ti­o­ns­hygiene festzulegen. Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes auch im Unterricht gäbe es allerdings keine Rechtsgrundlage.

Dringende Empfehlung geht weit über eine einfache Bitte hinaus und stellt eine Form von Zwang dar

Die dringende Empfehlung der Schule gehe hier über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus. Denn es würde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit „Sanktionen“ oder gar diskri­mi­nie­rendem Verhalten durch den Lehrkörper mit hoher Wahrschein­lichkeit zu rechnen sei. Die Schule habe insbesondere missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei. Der Präsen­z­un­terricht im Klassen- oder Kursverband würde von einer für das übrige Schulgelände geltenden Maskenpflicht durch den Verord­nungsgeber ausdrücklich ausgeklammert werden. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall. Der einzelnen Schule stünde die Kompetenz zur Abweichung hiervon nicht zu. Soweit sich der Schüler gegen eine vermeintlich verpflichtende Installation der Corona- Warn-App durch alle Schülerinnen und Schüler gewandt habe, sei der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil es sich im Hygieneplan lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Verpflichtung gerade der Schülerinnen und Schüler handele. Hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher war der Antrag nach Auffassung der Kammer bereits deshalb abzulehnen, weil der Schüler durch diese Regelung ersichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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