21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss25.08.2020

Schulleitung in NRW kann Schüler nicht wegen Verletzung der Maskenpflicht vom Unterricht ausschließenBefugnis kann Infektions­schutz­behörde zu stehen

In NRW darf eine Schulleitung nicht einen Schüler vom Unterricht ausschließen, weil er sich weigert, eine nach der Corona­betreuungs­verordnung verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Befugnis kann aber der zuständigen Infektions­schutz­behörde zu stehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Gymnasium in NRW wurde nach den Sommerferien im August 2020 ein Schüler solange vom Unterricht ausgeschlossen, bis er eine nach der Coronabetreuungsverordnung verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Der Schüler verweigerte eine solche. Gegen den Unterrichtsausschluss beantragte der Schüler Eilrechtsschutz.

Kein Recht zum Unter­richts­aus­schluss wegen Verletzung der Maskenpflicht

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gab dem Eilantrag statt. Der Unter­richts­aus­schluss sei nämlich rechtswidrig. Die Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung regele zwar in zulässiger Weise eine Maskenpflicht für Schüler einer weiterführenden Schule. Jedoch enthalte sie keine Regelung, aus der sich die Ermächtigung eines Schulleiters ergibt, Schüler vom Präsen­z­un­terricht auszuschließen, wenn sie der Maskenpflicht nicht nachkommen. Eine entsprechende Befugnis könne aber der Infek­ti­o­ns­schutz­behörde zu stehen.

Kein Unter­richts­aus­schluss wegen konkreter Gesund­heits­gefahr

Zwar könne bei Vorliegen einer konkreten Gesund­heits­gefahr ein Unter­richts­aus­schluss auf § 54 Abs. 2 SchulG NRW gestützt werden, so das Verwal­tungs­gericht weiter. Eine solche Gefahr habe hier aber nicht vorgelegen. Der Schüler habe weder unter einer Corona-Infektion noch einer anderen ansteckenden Krankheit gelitten. Die Vorschrift bezwecke auch nicht die Abwehr abstrakter Gefahren, wie etwa die Verletzung von Pflichten, die der Gesund­heits­vorsorge dienen.

Keine Wertung des Unter­richts­aus­schlusses als Ordnungs­maßnahme

Der Unter­richts­aus­schluss könne nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts schließlich nicht als Ordnungsmaßname gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW gewertet werden. Denn aufgrund dieser Norm könne ein Unter­richts­aus­schluss nur für einen konkreten Zeitraum von einem Tag bis zwei Wochen ausgesprochen werden. Zudem müsse die Länge des Ausschlusses begründet werden. Beide Anforderungen habe die Schulleitung hier nicht erfüllt. Ein unbestimmt langer Unter­richts­aus­schluss könne auf die Vorschrift nicht gestützt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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