21.11.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil17.09.2008

Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind erstat­tungsfähig

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat der Klage eines Berufsschülers stattgegeben, mit der er die Erstattung von Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Berufsschule begehrte.

Der Kläger wohnt in einem Ortsteil von Limburg. Sein Ausbil­dungs­betrieb befindet sich in Wiesbaden. Daher hat der Kläger nach dem Hessischen Schulgesetz die Berufsschule in Wiesbaden zu besuchen. Diese besuchte er im Schuljahr 2007/2008 an 47 Tagen, wobei er an diesen Tagen nicht mehr in seinen Ausbil­dungs­betrieb musste. Der Landkreis Limburg-Weilburg, Träger der Schüler­be­för­de­rungs­kosten auch für Schüler, die das erste Jahr der Berufsschule besuchen, lehnte eine Erstattung von Kosten für die Beförderung zur Berufsschule mit der Begründung ab, Aufwendungen seien nicht entstanden. Der Kläger fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Ausbil­dungs­betrieb und nutze Wochen- und Monatskarten. Diese könne er auch einsetzen, um zur Schule zu kommen.

Richter: Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Berufsschule sind anteilig zu ersetzen

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern entschied, dass dem Kläger die für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Berufsschule anfallenden Kosten anteilig zu ersetzen seien. Der Kläger habe die Wochen- bzw. Monatskarten nicht alleine zu dem Zweck gekauft, seinen Ausbil­dungs­betrieb zu erreichen. Bei lebensnaher Betrachtung sei klar, so das Gericht, dass der Kläger die Karten erworben habe, um zum Ausbil­dungs­betrieb und zur Berufsschule zu fahren. Die Berufsschule besuche er auch nicht "freiwillig", sondern er erfülle seine ihm nach dem Hessischen Schulgesetz obliegende Berufs­schul­pflicht.

Hessisches Schulgesetz sieht Erstattung vor

Die Aufteilung entstandener Kosten sei dem Hessischen Schulgesetz auch nicht fremd. Wenn ein Schüler aus der Grundschule oder Sekundarstufe I nicht die für ihn zuständige, nächstgelegene aufnahmefähige Schule besuche, würden ihm - ausschließlich - anteilsmäßig die Kosten erstattet, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Im Übrigen könne die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zufällig davon abhängen, ob die Berufs­schul­pflicht ein- oder zweimal wöchentlich verteilt über ein Schuljahr hinweg oder durch Blockunterricht, der zweimal durchgehend einen Monat erteilt werde, erfüllt werde. Beides lasse das Hessische Schulgesetz zu. Im letzteren Fall würde sich aber die Frage einer Erstattung der Fahrtkosten nicht stellen, da dann die Monatskarte gerade zum Besuch der Berufsschule erworben worden wäre. Daher habe auch der Kläger, dessen Berufs­schul­un­terricht sich über das ganze Schuljahr verteile, Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VG Wiesbaden vom 02.10.2008

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