Dokument-Nr. 6782
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil17.09.2008
Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind erstattungsfähig
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klage eines Berufsschülers stattgegeben, mit der er die Erstattung von Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Berufsschule begehrte.
Der Kläger wohnt in einem Ortsteil von Limburg. Sein Ausbildungsbetrieb befindet sich in Wiesbaden. Daher hat der Kläger nach dem Hessischen Schulgesetz die Berufsschule in Wiesbaden zu besuchen. Diese besuchte er im Schuljahr 2007/2008 an 47 Tagen, wobei er an diesen Tagen nicht mehr in seinen Ausbildungsbetrieb musste. Der Landkreis Limburg-Weilburg, Träger der Schülerbeförderungskosten auch für Schüler, die das erste Jahr der Berufsschule besuchen, lehnte eine Erstattung von Kosten für die Beförderung zur Berufsschule mit der Begründung ab, Aufwendungen seien nicht entstanden. Der Kläger fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Ausbildungsbetrieb und nutze Wochen- und Monatskarten. Diese könne er auch einsetzen, um zur Schule zu kommen.
Richter: Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Berufsschule sind anteilig zu ersetzen
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern entschied, dass dem Kläger die für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Berufsschule anfallenden Kosten anteilig zu ersetzen seien. Der Kläger habe die Wochen- bzw. Monatskarten nicht alleine zu dem Zweck gekauft, seinen Ausbildungsbetrieb zu erreichen. Bei lebensnaher Betrachtung sei klar, so das Gericht, dass der Kläger die Karten erworben habe, um zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule zu fahren. Die Berufsschule besuche er auch nicht "freiwillig", sondern er erfülle seine ihm nach dem Hessischen Schulgesetz obliegende Berufsschulpflicht.
Hessisches Schulgesetz sieht Erstattung vor
Die Aufteilung entstandener Kosten sei dem Hessischen Schulgesetz auch nicht fremd. Wenn ein Schüler aus der Grundschule oder Sekundarstufe I nicht die für ihn zuständige, nächstgelegene aufnahmefähige Schule besuche, würden ihm - ausschließlich - anteilsmäßig die Kosten erstattet, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Im Übrigen könne die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zufällig davon abhängen, ob die Berufsschulpflicht ein- oder zweimal wöchentlich verteilt über ein Schuljahr hinweg oder durch Blockunterricht, der zweimal durchgehend einen Monat erteilt werde, erfüllt werde. Beides lasse das Hessische Schulgesetz zu. Im letzteren Fall würde sich aber die Frage einer Erstattung der Fahrtkosten nicht stellen, da dann die Monatskarte gerade zum Besuch der Berufsschule erworben worden wäre. Daher habe auch der Kläger, dessen Berufsschulunterricht sich über das ganze Schuljahr verteile, Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VG Wiesbaden vom 02.10.2008
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