Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Mutter von der Landeshauptstadt Wiesbaden Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter, die die Helene- Lange– Schule in Wiesbaden besucht. Die Stadt lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da für das Kind auch eine andere wohnortnahe integrierte Gesamtschule zur Verfügung stehe.
Die Klägerin hatte die Klage mit der Begründung angestrengt, bei der Helene- Lange- Schule handele es sich um eine Versuchsschule des Landes Hessen mit besonderer pädagogischer Ausrichtung. Die wohnortnahe integrierte Gesamtschule weise ein ganz anderes pädagogisches Profil auf. Es handele sich um völlig unterschiedliche Schulen; daher sei der gewählte Bildungsgang nicht vergleichbar. Die nächstgelegene Schule des Bildungskonzeptes der Helene- Lange- Schule sei nur die Helene- Lange- Schule.
Der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten gegen die Stadt bestehe, da die Helene- Lange- Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt sei und das Kriterium „Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges“ erfülle.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden folgte dieser Ansicht nicht. Sowohl bei der wohnortnahen Schule, die nur knapp 2 km vom Wohnort entfernt sei, als auch bei der Helene- Lange- Schule handele es sich jeweils um eine integrierte Gesamtschule. Sie gehörten daher derselben Organisationsform an. Eine Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtskonzepte kenne das Gesetz nicht. Auf besondere pädagogische, weltanschauliche oder gar religiöse Ausprägungen sowie unterschiedliche Sprachfolgen komme es insoweit schülerbeförderungskostenrechtlich gerade nicht an. Schülerbeförderungskosten seien nach dem Gesetz notwendig für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) ohne Schulwechsel zu erreichen. Die Eltern könnten hierbei nur wählen, ob die Schülerin oder der Schüler die Schule besuchen solle, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen oder schulformübergreifend angeboten wird. Das Schulgesetz kenne in der Mittelstufe nur die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule, das Gymnasium, die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule und die Förderschule. Die Eltern hätten sich vorliegend für eine schulformübergreifende Organisationsform (integrierte Gesamtschule) entschieden; eine entsprechende Schule, die auch über genügend Aufnahmekapazität verfüge, sei wohnortnah vorhanden. Die Schülerbeförderungskosten seien daher nicht zu übernehmen.
(1) …
(2) Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule und einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. …
(3) …
(4) ...
(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch
1. …
2. …
3. der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3). Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) – (11) …
(1) ...
(2) ...
(3) Schulformen sind:
1. als allgemein bildende Schulen
a) die Grundschule,
b) die Hauptschule,
c) die Realschule,
d) das Gymnasium,
e) die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule,
f) die Förderschule,
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online