Dokument-Nr. 15514
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil15.03.2013
Statistikgeheimnis: Statistisches Bundesamt verweigert zu Recht Einsicht in die Einkommens- und VerbraucherstichprobeDaten aus Haushaltsbüchern unterliegen Statistikgeheimnis
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt zu Recht eine Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 verweigert hat, da die Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen.
im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes vom Statistischen Bundesamt Informationen über die Ermittlung der sozialhilferechtlichen Regelsätze, die er für Alleinstehende zu niedrig hält. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen könne er sich nicht vorstellen, dass die Höhe des Regelsatzes anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt berechnet worden sei. Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und nachvollziehbar. Um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Regelsätze nachprüfen zu können, begehrte der Kläger im Klagewege zunächst Einsicht in alle rund 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte.
Statistische Daten der Haushaltsbücher sind einzelnen natürlichen Personen zuordenbar
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte nun, dass der Kläger zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen habe. Seinem konkreten Auskunftsbegehren stehe jedoch entgegen, dass die Daten aus den Haushaltsbüchern dem Statistikgeheimnis unterliegen und daher kein Anspruch auf Informationszugang bestehe. Bei den Daten, die der Kläger begehre, seien alle Daten eines Ein- Personen-Haushaltes (ermitteltes Nettoeinkommen, Kosten für Wohnen und Energie, Verkehr, Post und Telekommunikation, Gesundheit und Körperpflege, Bekleidung und Schuhe, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Gaststätten, Kantinen, Hotels, Pensionen, Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bildungswesen und Kinderbetreuung, sonstige Waren und Dienstleistungen, Versicherungsbeträge, Bildung von Geldvermögen, Restzahlungen, Ratenzahlungen, Soll- und Überziehungszinsen, Neuaufnahme von Krediten) enthalten gewesen. Bei diesen Daten handele es sich, so das Gericht, um Einzelangaben, die dem jeweiligen Betroffenen, der das Haushaltsbuch ausgefüllt hat, im Einzelnen zugeordnet werden könnten. Es handele sich hier lediglich um anonymisierte Daten. Das Statistikgeheimnis greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zuzuordnen seien. Dies sei bei den Haushaltsbüchern gerade nicht der Fall.
Informationsfreiheitsgesetz beinhaltet keine Informationsbeschaffungspflicht oder Herstellungspflicht von Informationen
Schließlich gebe es auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden, um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden und um eine Re-Identifikation ausschließen zu können. Denn der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich nur auf vorhandene Daten. Das Informationsfreiheitsgesetz kenne keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen.
Soweit das Gericht in dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen, Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem Auskunftsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes unterlägen, sei aufgrund des im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisstandes des Gerichts nicht mehr an dieser Auffassung festzuhalten.
Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes gültig ab 01.01.2006)
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. [...]
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) [...]
§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. - 3. [...]
4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5. - 8. [...]
Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke gültig ab 30.01.1987)
§ 16 Geheimhaltung
Erläuterungen
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(2) - (5) [...]
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
(7) - (10) [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
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