18.10.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil18.01.2008

Großhan­dels­un­ter­nehmen muss dem Statistischen Bundesamt entsprechende Daten liefern

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt in Wiesbaden nach dem Handels­s­ta­tis­tik­gesetz berechtigt ist, bestimmte Unternehmen in Deutschland zu monatlichen, jährlichen und fünfjährlichen Handels­s­ta­tistiken heranzuziehen. Hiergegen hatte sich ein Großhan­dels­un­ter­nehmen aus Schleswig-Holstein auf dem Klageweg gewehrt.

Das Unternehmen sah in der laufenden Anforderung von Geschäftsdaten an die Statis­tik­behörde einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Es fehle an Vorschriften, woraus sich konkret die Heranziehung des klägerischen Unternehmens zu der Statistik ergebe und wie das Verwal­tungs­ver­fahren ablaufe. Eine verbindliche Festlegung der Maßstäbe und der Methoden zur Ermittlung der Unternehmen sei nicht ersichtlich. Im Übrigen würde das Vorhandensein von Vorschriften bezweifelt, die der Geheimhaltung und dem Datenschutz dienten.

Das Gericht folgte den Ausführungen des klägerischen Unternehmens nicht und wies dessen Klage ab. Das Unternehmen, so das Gericht, sei zu Recht zur statistischen Erhebung herangezogen worden. Zwar treffe es zu, dass das Handels­s­ta­tis­tik­gesetz nicht die Gesichtspunkte festlege, nach denen die Auskunfts­pflichtigen konkret ausgewählt würden. Es genüge aber, dass das Gesetz den Kreis derjenigen festlege, die zur Auskunft herangezogen werden können; die Auswahl unter den potentiell Betroffenen könne die Behörde dann aber im pflichtgemäßen Ermessen treffen. Das Statistische Bundesamt sei daher befugt, Auswahl­grundsätze zu entwickeln; hierbei sei es nicht erforderlich, dass es sich um "veröffentlichte Verwal­tungs­vor­schriften" handele. Dass das konkrete Auswahl­ver­fahren, welches Unternehmen herangezogen werde, nicht dokumentiert werde, sei allein deshalb schon unschädlich, weil das klägerische Unternehmen aufgrund seiner hohen Umsatzzahlen zur Total­e­r­he­bungs­schicht gehöre und die Daten des Unternehmens für eine aussagekräftige Handels­s­ta­tistik bezogen auf das Bundesland Schleswig-Holstein zwingend erforderlich seien. Eine Freistellung der Auskunfts­pflicht komme, so das Gericht, auch nicht wegen der Befürchtung in Betracht, die Anonymität der Angaben sei nicht gewährleistet und die unbefugte Weiterleitung der Einzelangeben an andere Stellen sei nicht ausgeschlossen. Denn wenn alle fünf auskunfts­ver­pflichteten Großhan­dels­un­ter­nehmen ordnungsgemäß ihrer statistischen Ver-pflichtung nachkommen, würden die Zahlen so generiert, dass sie einem einzelnen Unternehmen nicht mehr zuzuordnen seien. Daher sei das Statis­tik­ge­heimnis gemäß § 11 Bundess­ta­tis­tik­gesetz gewahrt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des VG Wiesbaden vom 18.02.2008

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