Das Unternehmen sah in der laufenden Anforderung von Geschäftsdaten an die Statistikbehörde einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es fehle an Vorschriften, woraus sich konkret die Heranziehung des klägerischen Unternehmens zu der Statistik ergebe und wie das Verwaltungsverfahren ablaufe. Eine verbindliche Festlegung der Maßstäbe und der Methoden zur Ermittlung der Unternehmen sei nicht ersichtlich. Im Übrigen würde das Vorhandensein von Vorschriften bezweifelt, die der Geheimhaltung und dem Datenschutz dienten.
Das Gericht folgte den Ausführungen des klägerischen Unternehmens nicht und wies dessen Klage ab. Das Unternehmen, so das Gericht, sei zu Recht zur statistischen Erhebung herangezogen worden. Zwar treffe es zu, dass das Handelsstatistikgesetz nicht die Gesichtspunkte festlege, nach denen die Auskunftspflichtigen konkret ausgewählt würden. Es genüge aber, dass das Gesetz den Kreis derjenigen festlege, die zur Auskunft herangezogen werden können; die Auswahl unter den potentiell Betroffenen könne die Behörde dann aber im pflichtgemäßen Ermessen treffen. Das Statistische Bundesamt sei daher befugt, Auswahlgrundsätze zu entwickeln; hierbei sei es nicht erforderlich, dass es sich um "veröffentlichte Verwaltungsvorschriften" handele. Dass das konkrete Auswahlverfahren, welches Unternehmen herangezogen werde, nicht dokumentiert werde, sei allein deshalb schon unschädlich, weil das klägerische Unternehmen aufgrund seiner hohen Umsatzzahlen zur Totalerhebungsschicht gehöre und die Daten des Unternehmens für eine aussagekräftige Handelsstatistik bezogen auf das Bundesland Schleswig-Holstein zwingend erforderlich seien. Eine Freistellung der Auskunftspflicht komme, so das Gericht, auch nicht wegen der Befürchtung in Betracht, die Anonymität der Angaben sei nicht gewährleistet und die unbefugte Weiterleitung der Einzelangeben an andere Stellen sei nicht ausgeschlossen. Denn wenn alle fünf auskunftsverpflichteten Großhandelsunternehmen ordnungsgemäß ihrer statistischen Ver-pflichtung nachkommen, würden die Zahlen so generiert, dass sie einem einzelnen Unternehmen nicht mehr zuzuordnen seien. Daher sei das Statistikgeheimnis gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz gewahrt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des VG Wiesbaden vom 18.02.2008