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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil20.01.2010
VG Wiesbaden: Tötung von Stadttauben durch Falkner unzulässigVorhaben kann im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht als Schädlingsbekämpfung eingestuft werden
Ein Falkner und Jäger kann keine generelle Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erhalten, verwilderte Stadttauben töten zu dürfen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Im zugrunde liegenden Fall entwickelte der Falkner bereits einen speziellen Fangschlag, mit der die Tauben lebend gefangen werden sollten. Dies wollte er dann an seine Greifvögel und Eulen verfüttern. Es bestehe ein Bedürfnis für die Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben, da diese die Gesundheit der Menschen beeinträchtigten und durch den Taubenkot Schäden an Gebäuden entstünden. Das beste Mittel hierfür sei die Tötung der Tauben. Die Tötung sei auch nicht sinnlos, da die von den Tauben ausgehenden Gefahren reduziert würden und er die getöteten Tauben zu Futterzwecken für die Greifvögel und Eulen verwenden könne.
Tötung nur bei gesundheits- oder gebäudeschädigender Taubenplage zulässig
Das Gericht urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis habe, da das beabsichtigte Vorgehen des Klägers gegen die Stadttauben nicht - wie vom Tierschutzgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG) gefordert - als Schädlingsbekämpfung einzustufen sei. Denn Tauben seien allenfalls dann als Schädlinge zu qualifizieren, wenn sie an einem Ort in Massen aufträten und als Folge der Taubenplage Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten seien. In diesen Fällen könne unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen auch die Tötung von Stadttauben veranlasst sein. Eine generelle Erlaubnis, die sich auf jede Stadttaube beziehen solle, sei nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes jedoch nicht möglich.
Keine geeignete Maßnahme zur nachhaltigen Bekämpfung von Stadttauben
Hinzu komme, dass die beabsichtigten Maßnahmen des Klägers auch nicht zur nachhaltigen Bekämpfung von Stadttauben geeignet seien (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 TiersSchG). Untersuchungen hätten gezeigt, dass durch Töten reduzierte Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen herangewachsen seien oder sogar noch zahlreicher würden. Die Tötungsmaßnahmen bewirkten lediglich eine Verjüngung der Bestände.
§ 11 Tierschutzgesetz (Abs. 1 Nr.3e und Abs. 2 Nr. 4)
Erläuterungen
(1) Wer[...]
3. gewerbsmäßig
[...]
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
[...]
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, VG Wiesbaden
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