Hinzu komme, dass die beabsichtigten Maßnahmen des Klägers auch nicht zur nachhaltigen Bekämpfung von Stadttauben geeignet seien (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 TiersSchG). Untersuchungen hätten gezeigt, dass durch Töten reduzierte Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen herangewachsen seien oder sogar noch zahlreicher würden. Die Tötungsmaßnahmen bewirkten lediglich eine Verjüngung der Bestände.
(1) Wer
[...]
3. gewerbsmäßig
[...]
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.