23.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil01.09.2011

Hessischer VGH zum Einfangen und Töten von verwilderten TaubenIn großen Populationen auftreten Stadttauben sind als Schädlinge im tierschutz­recht­lichen Sinne einzustufen

Verwilderte Stadttauben können durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen auftreten. Solche Gefahren können auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltender gesund­heits­schäd­licher Keime. Aufgrund dieser Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs muss daher über einen bisher abgelehnten Antrag eines Jägers und Falkners auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg erneut entscheiden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Kläger, ein Falkner und Jäger, eine Erlaubnis nach dem Tierschutz­gesetz beantragt, um so genannte verwilderte Stadttauben im Auftrag von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern mittels eines von ihm entwickelten so genannten Fangschlags einfangen zu dürfen. Anschließend sollen die Tauben getötet und an Greifvögel verfüttert werden. Die zuständige Veteri­nä­r­behörde, der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, lehnte diesen Antrag im Februar 2009 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden blieben ohne Erfolg.

Stadttauben im tierschutz­recht­lichen Sinne auch Schädlinge und gesund­heits­ge­fährdend

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof den Landrat zu einer erneuten Entscheidung unter Berück­sich­tigung der Rechts­auf­fassung des Gerichts verpflichtet. In der mündlichen Urteils­be­gründung wurden Stadttauben als Schädlinge im tierschutz­recht­lichen Sinne jedenfalls dann bezeichnet, wenn sie in den in Städten praxisüblichen großen Populationen auftreten oder örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen - wie etwa in sicher­heits­re­le­vanten Arbeits­be­reichen oder Lebensmittel-Produk­ti­o­ns­be­trieben anzutreffen sind. Tauben könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen aufträten. Solche Gefahren könnten auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltender gesund­heits­schäd­licher Keime.

Allgemeine Erlaubnis mit Neben­be­stim­mungen rechtens

Für solche Fälle könne dem Kläger eine allgemeine Erlaubnis zum Fangen und Töten der Tauben erteilt werden, wobei keine überzogenen Anforderungen an die vorherige Erprobung alternativer Vorbeu­ge­me­thoden gestellt werden dürften. Dies müsse der Landrat bei einer erneuten Entscheidung berücksichtigen. Inhalt und Grenzen der allgemeinen Erlaubnis könnten durch Neben­be­stim­mungen (Bedingungen, Auflagen) so bestimmt werden, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der betroffenen Menschen und den Erfordernissen des mit Verfassungsrang ausgestatteten ethischen Tierschutzes erfolge.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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