21.11.2024
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Dokument-Nr. 29817

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss22.01.2021

Keine Mobiltelefone für den Lehrer-Gesamt­per­so­nalrat bei dem Staatlichen Schulamt zur Durchführung von Monats­ge­sprächenAnschaffung angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation unver­hält­nismäßig

Die Fachkammer für Personal­vertretungs­recht bei dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat einen Eilantrag des den Gesamt­per­so­na­lrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt, mit dem dieser die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen unter entsprechender Kostenübernahme erreichen wollte.

Nachdem die Leiterin des Staatlichen Schulamtes im November 2020 erklärt hatte, dass sie angesichts der Corona-Epidemie an dem Monatsgespräch mit dem Gesamt­per­so­nalrat nicht mehr in Präsenzform, sondern nur noch in der Form einer Schaltkonferenz teilnehmen werde, drang der dortige Gesamt­per­so­nalrat zunächst darauf, die Leiterin des Staatlichen Schulamtes an einer persönlichen Teilnahme an dem Monatsgespräch gerichtlich zu verpflichten, was die Fachkammer für Perso­na­l­ver­tre­tungsrecht jedoch per Beschluss ablehnte. Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes schlug daraufhin vor, das Monatsgespräch per Telefon oder Video durchzuführen und stellte zunächst ein Konfe­renz­telefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamt­per­so­nalrat teilte dann mit, er plane Hybrid­ver­an­stal­tungen unter Nutzung eines ausreichend großen Raumes und entsprechender Konfe­renz­te­le­fo­n­anlagen.

Gesamt­per­so­nalrat verlangt Ausstattung mit Mobiletelefone für die Durchführung von Telefon­kon­fe­renzen

Mit Antrag vom 16. Dezember 2020 an das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wollte der Gesamt­per­so­nalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes nun im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten, dem Gesamt­per­so­nalrat insgesamt 17 Mobiletelefone für die Durchführung von Telefon­kon­fe­renzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unter­halts­kosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei. Die Fachkammer für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen hat diesen Antrag angelehnt. Zwar habe die Dienststelle grundsätzlich die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen und auch den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei den 17 Mobiltelefonen um einen notwendigen Geschäftsbedarf handele.

Möglichkeit der Nutzung von Diensttelefonen der Schule nicht geklärt

Zwar sei in der jetzigen Pandemie-Lage zu akzeptieren, wenn persönliche Gespräche ohne persönliche Anwesenheit geführt werden sollten. Jedoch sei nicht dargelegt worden, dass abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamt­per­so­na­lrates, die über Diensttelefone verfügen, kein weiteres Mitglied des Gesamt­per­so­na­lrates die Möglichkeit habe, von einem Diensttelefon (an einer Schule) ungestört an der Konferenz teilzunehmen. Demgegenüber habe die Leiterin des Staatlichen Schulamtes ausdrücklich erklärt, abzuklären, wo gegebenenfalls im abgeschotteten Bereich, an welcher Schule eine Teilnahme an einer Telefon­kon­ferenz durch die Mitglieder des Gesamt­per­so­na­lrates möglich sei. Dass dies nirgendwo der Fall sei solle, erscheine dem Gericht nicht glaubhaft.

Nutzung privater Telefo­n­an­schlüsse möglich

Auch sei nicht dargelegt worden, dass im Übrigen die Mitglieder des Gesamt­per­so­na­lrates nicht über einen entsprechenden Telefo­n­an­schluss (Fest- oder Mobilnetz) verfügten, den sie für diese Zwecke nutzen könnten. Bei einer Flatrate fielen auch keine weiteren Kosten an. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mitglieder während des Telefonates dann nicht für Notrufe erreichbar seien, weil auch in den Präsenz­sit­zungen private Telefonate oder sonstige Kommunikation zu unterbleiben hätten.

Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten unver­hält­nismäßig

Dem Erfordernis, für jedes einzelne Mitglied des Gesamt­per­so­na­lrates die zwingende Notwendigkeit und Bedürftigkeit glaubhaft zu machen, sei der Gesamt­per­so­nalrat nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei eine Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt unverhältnismäßig. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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