Verwaltungsgericht Weimar Beschluss26.08.2013
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von mindestens 51 weiteren Wahlplakaten zu Recht abgelehntAngemessenheit der Wahlsichtwerbung ist in Großstadt anders zu beantworten als in ländlichen Gebieten
Das Verwaltungsgericht Weimar hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Rechtsschutz begehrende Partei, die bisher nicht im Thüringer Landtag vertreten ist, keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, wonach sie eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakaten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einer Gemeinde mit ca. 2.500 Einwohnern, fordern kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Partei bisher die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, 13 Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum anzubringen. Ihre Forderung nach weiteren mindestens 51 Möglichkeiten lehnte die Gemeinde ab.
Kleineren Parteien ist mindestens 5 % der zur Verfügung stehenden Aufstellorte zuzuweisen
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Weimar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Gericht in seinem Beschluss verweist, seien auch kleineren Parteien mindestens 5 % der zur Verfügung stehenden Aufstellorte zuzuweisen. Die Antragsgegnerin stelle in ihrem Gemeindegebiet insgesamt 250 Aufstellplätze zur Verfügung, wobei sie sich an den Anträgen im Rahmen der letzten Wahl orientiert habe. Daraus ergebe sich hier ein Anspruch auf 12,5 Aufstellmöglichkeiten, dem sie mit der Zuweisung von 13 Stellplätzen nachgekommen sei.
Anspruch auf ein Wahlplakat je 100 Einwohner nicht nachvollziehbar
Der Rechtsauffassung des Antragstellers, ein Wahlplakat je 100 Einwohner beanspruchen zu können, folgte das Gericht nicht, da für eine derartige rechnerische Ableitung keine tragfähigen Sachgründe genannt würden und diese Ableitung den örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung trage. Die Frage der Angemessenheit der Wahlsichtwerbung sei in einer Großstadt sicherlich anders zu beantworten als in ländlichen Gebieten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online