18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss24.08.2011

OVG Mecklenburg-Vorpommern: FDP erhält keine Genehmigung für zusätzliche WahlplakateAnzahl der Wahlsicht­werbung hängt von notwendiger Selbst­dar­stellung der Partei ab

Die FDP erhält keine weitere Genehmigung für zusätzliche Wahlplakate in Eggesin. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden und damit die Beschwerde des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen.

Im hiesigen Fall hat der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der FDP Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel den Bürgermeister der Stadt Eggesin zu verpflichten, weitere Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für Wahlsichtwerbung zu erteilen.

Verfas­sungs­rechtlich Anspruch auf Wahlsicht­werbung in angemessener Weise

Das Anbringen von Wahlsicht­werbung im öffentlichen Straßenraum ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung. Dabei haben die zur Wahl zugelassenen Parteien einen Anspruch aus Verfas­sungsrecht darauf, in angemessener Weise Wahlsicht­werbung im Straßenraum zu betreiben. Dieser Anspruch ist allerdings auf einen Umfang beschränkt, der für die Selbst­dar­stellung der Partei notwendig und angemessen ist. Das Gericht führt in seinen Entscheidungen aus, dass sich die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung nicht abstrakt beantworten lässt. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Werbeplätze) und Aufstellungsort (Werbe­wirk­samkeit des Ortes) angemessene Werbe­mög­lichkeit eingeräumt wird.

OVG: 20 Plakate ausreichend

Das Gericht sieht im Fall der Stadt Eggesin die der FDP zugebilligte Plakatzahl von 20 hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes einer Wahlsicht­werbung als ausreichend an. Die Stadt lasse eine Wahlwerbung an den Orten konzentriert zu, wo in besonderer Weise zu erwarten sei, dass die Einwohner sie zur Kenntnis nehmen könnten. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die FDP die Möglichkeit habe, an den ihr bereits zugewiesenen Standorten ausschließlich ihre Wahlplakate ohne optische Konkurrenz durch Wahlwerbung anderer Parteien auf demselben Plakatträger anzubringen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online

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