Dokument-Nr. 12080
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- VG Dresden: Partei muss Kosten für Entfernung falsch aufgehängter Wahlplakate zahlenVerwaltungsgericht Dresden, Urteil19.04.2011, 3 K 1728/09
- Gemeinde darf Wahl-Plakatwerbung der Parteien einschränken - Parteien haben jedoch ein Recht auf angemessene und wirksame WahlwerbemöglichkeitenVerwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss16.04.2009, 10 L 248/09
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss29.07.2011
VG Greifswald: Anträge von NPD und FDP auf Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate abgelehntGesamtzahl von einem Wahlplakat pro 100 Einwohner für wirksame Wahlwerbung ausreichend
In kleineren Städten und Gemeinden ist eine Gesamtzahl von einem Plakat pro 100 Einwohner für eine wirksame Wahlwerbung ausreichend. Dies entschied das Verwaltungsgericht Greifswald und lehnte die Anträge des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der NPD weitere Sondernutzungserlaubnisse für das Anbringen zusätzlicher Wahlplakate zu erhalten ab.
In den zugrunde liegenden Streitfällen hatte die NPD für die Stadt Wolgast weitere 97 Wahlplakate zu den ihr bereits genehmigten 22 Plakaten begehrt (Az. 6 B 726/11). Die FDB begehrte für die Stadt Eggesin die Genehmigung für weitere 40 zu den bereits vorhandenen 20 Wahlplakaten (Az. 6 B 732/11). Zudem forderte NPD im Verfahren gegen den Amtsvorsteher des Amtes Löcknitz-Penkun weitere 26 Wahlplakate zu den genehmigten 4 Plakaten (Az. 6 B 729/11).
Anträge auf Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate in allen Fällen erfolglos
Die Anträge blieben alle vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erfolglos. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts ist der Anspruch der NPD auf die Ermöglichung einer angemessenen wirksamen Sichtwerbung im Straßenraum mit den genehmigten 22 Plakaten bereits erfüllt. Auch der Anspruch der FDP auf wirksame Sichtwerbung war nach Ansicht des entscheidenden Gerichts erfüllt. Auch im Verfahren gegen den Amtsvorsteher des Amtes Löcknitz-Penkun hat das Verwaltungsgericht den Antrag der NPD als unzulässig abgelehnt. Nachdem der Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Genehmigung von weiteren (rechnerisch) 10,66 Plakaten für zwei Wahlen (Landtag und Kreistag) in Aussicht gestellt hatte, fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Plakat pro 100 Einwohner für Wahlwerbung ausreichend
Das Anbringen von Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubnispflichtige Sondernutzung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist in kleineren Städten und Gemeinden eine Gesamtzahl von einem Plakat pro 100 Einwohner für eine wirksame Wahlwerbung ausreichend. Von der nach diesem Schlüssel ermittelten Gesamtzahl der zu genehmigenden Plakate sind auf kleinere Parteien mindestens 5 % zu verteilen. Außerdem darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache der kleinsten Partei zugesprochen bekommen. Weil die Antragsteller zu zwei Wahlen, nämlich Landtag und Kreistag, angetreten sind, war die Gesamtzahl der Plakate zu verdoppeln und wie vorstehend dargestellt zu verteilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald/ra-online
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