23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss23.08.2011

OVG Mecklenburg-Vorpommern: NPD hat teilweise Anspruch auf Sonder­nut­zungs­er­laubnis für weitere Wahlwer­be­plakateJe größer die Gemeinde, desto mehr Plakate für die NPD

Die Beschwerde der NPD wegen Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate in Löcknitz ist erfolglos, in Wolgast jedoch teilweise erfolgreich. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Beschwer­de­ver­fahren begehrt die NPD die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwal­tungs­ge­richts sowie den Amtsvorsteher des Amtes Löcknitz-Penkun zu verpflichten, weitere Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für Wahlsichtwerbung zu erteilen.

Anzahl von Wahlplakaten hängt u. a. von Anzahl der Werbeplätze ab

Das Anbringen von Wahlsicht­werbung im öffentlichen Straßenraum ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung. Dabei haben die zur Wahl zugelassenen Parteien einen Anspruch aus Verfas­sungsrecht darauf, in angemessener Weise Wahlsicht­werbung im Straßenraum zu betreiben. Dieser Anspruch ist allerdings auf einen Umfang beschränkt, der für die Selbst­dar­stellung der Partei notwendig und angemessen ist. Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern führt in seinen Entscheidungen aus, dass sich die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung nicht abstrakt beantworten lässt. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Werbeplätze) und Aufstellungsort (Werbe­wirk­samkeit des Ortes) angemessene Werbe­mög­lichkeit eingeräumt wird.

Fall Löcknitz: 12 Plakate ausreichend

Das Gericht sieht im Fall der Gemeinde Löcknitz die der NPD zugebilligte Plakatzahl von 12 hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes einer Wahlsicht­werbung als ausreichend an. Die Gemeinde lasse eine Wahlwerbung an den Orten konzentriert zu, wo in besonderer Weise zu erwarten sei, dass die Einwohner sie zur Kenntnis nehmen könnten. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die NPD in einem Zeitraum von einer Woche 80 Wahlplakate im Gemeindegebiet angebracht habe, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen.

Fall Wolgast: NPD steht Sonder­nut­zungs­er­laubnis für weitere 28 Plakate zu

Hingegen führt die Gesamt­be­trachtung aller zu berück­sich­ti­genden Umstände in der Stadt Wolgast (flächenmäßige Ausdehnung, Bevöl­ke­rungs­dichte, Gesamtzahl der dort zur Verfügung gestellten Werbeflächen etc.) dazu, dass der NPD ein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis für weitere 28 Plakate an mindestens 14 Aufstellorten zusteht. Im Übrigen wurde die Beschwerde auch in diesem Verfahren zurückgewiesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online

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