Dokument-Nr. 12179
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- VG Greifswald: Anträge von NPD und FDP auf Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate abgelehntVerwaltungsgericht Greifswald, Beschluss29.07.2011, 6 B 726/11, 6 B 729/11 und 6 B 732/11
- Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung der NPD erfolglosBundesverfassungsgericht, Urteil24.09.2009, 2 BvR 2179/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss23.08.2011
OVG Mecklenburg-Vorpommern: NPD hat teilweise Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis für weitere WahlwerbeplakateJe größer die Gemeinde, desto mehr Plakate für die NPD
Die Beschwerde der NPD wegen Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate in Löcknitz ist erfolglos, in Wolgast jedoch teilweise erfolgreich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die NPD die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sowie den Amtsvorsteher des Amtes Löcknitz-Penkun zu verpflichten, weitere Sondernutzungserlaubnisse für Wahlsichtwerbung zu erteilen.
Anzahl von Wahlplakaten hängt u. a. von Anzahl der Werbeplätze ab
Das Anbringen von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dabei haben die zur Wahl zugelassenen Parteien einen Anspruch aus Verfassungsrecht darauf, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dieser Anspruch ist allerdings auf einen Umfang beschränkt, der für die Selbstdarstellung der Partei notwendig und angemessen ist. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führt in seinen Entscheidungen aus, dass sich die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung nicht abstrakt beantworten lässt. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Werbeplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Ortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird.
Fall Löcknitz: 12 Plakate ausreichend
Das Gericht sieht im Fall der Gemeinde Löcknitz die der NPD zugebilligte Plakatzahl von 12 hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes einer Wahlsichtwerbung als ausreichend an. Die Gemeinde lasse eine Wahlwerbung an den Orten konzentriert zu, wo in besonderer Weise zu erwarten sei, dass die Einwohner sie zur Kenntnis nehmen könnten. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die NPD in einem Zeitraum von einer Woche 80 Wahlplakate im Gemeindegebiet angebracht habe, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen.
Fall Wolgast: NPD steht Sondernutzungserlaubnis für weitere 28 Plakate zu
Hingegen führt die Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände in der Stadt Wolgast (flächenmäßige Ausdehnung, Bevölkerungsdichte, Gesamtzahl der dort zur Verfügung gestellten Werbeflächen etc.) dazu, dass der NPD ein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für weitere 28 Plakate an mindestens 14 Aufstellorten zusteht. Im Übrigen wurde die Beschwerde auch in diesem Verfahren zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online
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