18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Urteil24.09.2009

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Untersagung einer Plakatierung der NPD erfolglosKeine Verletzung der Grundrechte auf freie Meinung­s­äu­ßerung

Eine Wahlplakat der NPD mit der Aufschrift "Polen-Invasion stoppen!" darf im Rahmen der Bundestagswahl nicht aufgehängt werden. Eine Verfas­sungs­be­schwerde des NPD-Kreisverbandes gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung hinsichtlich der Plakatierung wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zugelassen.

Im Landkreises Uecker-Randow hatte der dortige Kreisverband der NPD Wahlplakate mit der Aufschrift "Polen-Invasion stoppen!" aufgehängt. Die Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Landratsamt untersagte dem Kreisverband diese Plakatierung; dagegen legte der Kreisverband der NPD Widerspruch ein. Der beim Verwal­tungs­gericht im Eilverfahren gestellte Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war erfolgreich. Die Entscheidung wurde aber durch Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Anordnung der Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht begründete die auf § 13 SOG-MV gestützte Unter­sa­gungs­ver­fügung u.a. mit einem Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gegen diesen Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Mecklenburg-Vorpommern haben der Kreisverband Uecker-Randow und deren Vorsitzender Verfassungsbeschwerde erhoben.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht an

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, die diese Entscheidung noch vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 im Eilverfahren zu treffen hatte, hat die Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Kammer hat das Oberver­wal­tungs­gericht, das in der Verwendung der Wahlplakate einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevöl­ke­rungs­gruppe der Polen sieht, in seiner Entscheidung die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, die für die Einschränkung des Rechts auf Meinung­s­äu­ßerung entwickelt wurden, in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Die Beschwer­de­führer sind daher in ihren Grundrechten auf freie Meinung­s­äu­ßerung im Bundes­tags­wahlkampf (Art. 21 GG iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verletzt.

Quelle: ra-online, BVerfG

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