21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33139

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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.07.2023

Tisch­ten­nis­platte auf Spielplatz darf bleibenLärm des Tisch­ten­nis­spiels ist als sozialadäquat zu dulden

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tisch­ten­nis­platte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt, abgewiesen.

Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinder­spielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tisch­ten­nis­platte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tisch­ten­nis­platte gehe mit erheblichen Lärmbe­läs­ti­gungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tisch­ten­nis­platte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.

Lärmimmissionen von Nachbarn sind als sozialadäquat hinzunehmen

Das VG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tisch­ten­nis­platte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelt­ein­wir­kungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor. Geräu­schein­wir­kungen, die von Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immis­si­ons­schutz­rechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamt­kon­zeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tisch­ten­nis­platte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungs­be­dürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz - mitsamt Tisch­ten­nis­platte - stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeu­e­rungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.

Missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes ist Fall für die Polizei

Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebiets­cha­rakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien. Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungs­rechtlich zu beseitigen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online ((pm/ab)

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