18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen American Bully auf einer Straße liegen.

Dokument-Nr. 34312

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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Beschluss06.03.2024

Verwaltungsgericht Trier Beschluss01.07.2024

American Bully: gefährlicher Hund i.S.d. betreffenden LandesgesetzesAmerican Bully stammt maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und gilt daher als gefährlicher Hund

Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaub­nis­pflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u.a. die Abgabe des Hundes anordnen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier in zwei inhaltlich zusam­men­hän­genden Eilrechts­schutz­ver­fahren entschieden.

Die Antragstellerin der Eilverfahren hatte einen jungen American Bully ohne die erforderliche Erlaubnis angeschafft. Nach Kennt­ni­ser­langung ordnete die zuständige Verbands­ge­meinde Hermeskeil im Dezember 2023 zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim/eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Gegen diese Anordnung hat die Antragstellerin in einem ersten Verfahren erfolglos um Eilrechts­rechts­schutz nachgesucht (Verfahren 8 L 540/24.TR). Im Januar 2024 erfolgte daraufhin die Sicherstellung und Verbringung des Hundes in eine geeignete Einrichtung. Im April 2024 ordnete die zuständige Behörde sodann die (rechtlich sogenannte) "Verwertung" des Hundes an, wonach die Überlassung des Hundes an die Einrichtung zur Vermittlung und notwendige veteri­nä­r­me­di­zi­nische Behandlungen, u.a. die Unfrucht­ba­r­machung, verfügt wurden. Auch gegen diese Verfügung suchte die Antragstellerin erfolglos um Eilrechtsschutz nach (Verfahren 8 L 1645/24.TR) und machte zur Begründung - wie bereits im zuvor genannten Eilrechts­schutz­ver­fahren - im Wesentlichen geltend, die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i.S.d. Gesetzes erfordere zunächst ein phänotypisches Gutachten.

Richter: American Bully stammt maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und gilt daher als gefährlicher Hund

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. American Bully, der vom Hunde­zucht­verband United Kennel Club - UKC - als eigenständige Rasse anerkannt sei und der sich laut der Rassestandards der UKC aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern entwickelt habe und später in geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen beeinflusst worden sei. Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Da der American Bully maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstamme, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten, lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes nach der einschlägigen Vorschrift vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe.

Gericht: Erforderliche Erlaubnis für Haltung eines gefährlichen Hunde wurde nicht eingeholt

Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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